1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend
„AGB") finden
Anwendung auf die
zwischen Ihnen als Kunde (nachfolgend „Kunde“) und uns, der Ventura Labs
GmbH, Böblinger
Str. 121, 70199 Stuttgart (nachfolgend „Ventura Labs“ oder
„wir“), in den Bereichen
Softwareerstellung, Softwarepflege und Softwaredienstleistungen geschlossenen Verträge.
1.2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder
von
diesen AGB
abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn wir haben
deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir eine
Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden
vorbehaltlos ausführen.
1.3. Unsere AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine
juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Vertragsgegenstände
2.1. Inhalt und Umfang der von Ventura Labs geschuldeten Leistungen ergeben
sich abschließend aus dem
Auftrag, den darin in Bezug genommen weiteren Unterlagen (z.B. Leistungs- und
Funktionsbeschreibungen,
Pflichtenhefte, Zeitplanungen usw.) und, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde,
diesen AGB.
2.2. Soweit der Auftrag bzw. die darin in Bezug genommenen weiteren
Unterlagen
(nachfolgend zusammenfassend
auch „Vertragsunterlagen“)
die Erstellung von Software durch Ventura Labs beinhalten (z.B. Neuentwicklung nach
Kundenanforderungen;
Customizing bestehender Kundensoftware), ist Gegenstand des Vertrags insoweit die
den
speziellen
Regelungen in Abschnitt II sowie den allgemeinen Regelungen in den Abschnitten I und
V
folgende
entgeltliche Werkleistung.
die Pflege von Software durch Ventura Labs beinhalten (z.B. laufende Wartung einer
Software des Kunden,
Bereitstellung von Support für eine Software), ist Gegenstand des Vertrags insoweit
die
den speziellen
Regelungen in Abschnitt III sowie den allgemeinen Regelungen in den Abschnitten I
und V
folgende
Erbringung der vereinbarten Pflegeleistungen gegen ein monatliches,
vierteljährliches
oder jährliches
Entgelt.
sonstige Softwaredienstleistungen (z.B. Beratung und Unterstützung des Kunden im
Softwarebereich)
beinhalten, ist Gegenstand des Vertrags insoweit die den speziellen Regelungen in
Abschnitt IV sowie den
allgemeinen Regelungen in den Abschnitten I und V folgende entgeltliche Erbringung
der
versprochenen
Dienste.
Die vorstehenden Regelungen der Ziff. 2.2 gelten – ebenso wie die übrigen AGB – nicht,
soweit in
den
Vertragsunterlagen ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.3. Andere als die vorgenannten Leistungen erbringen wir nur, soweit dies
gesondert und ausdrücklich
vereinbart wurde. Ist für solche Leistungen eine Vergütung im Auftrag nicht ausdrücklich
bestimmt,
werden solche weiteren Leistungen gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwandes zu im
Zeitpunkt
der
Beauftragung allgemein geltenden Preisen, Tagessätzen und Stundensätzen von Ventura Labs
erbracht.
3. Angebote
3.1. Unsere Angebote sind mangels anderweitiger Vereinbarung kostenlos.
3.2. Soweit nicht anderweitig im Angebot geregelt, halten wir uns an unsere
Angebote für die Dauer von sieben
Werktagen gebunden. Werktage im Sinne dieser AGB sind die Tage von Montag bis Freitag unter
Ausschluss
bundeseinheitlicher Feiertage.
3.3. Wir behalten uns das Eigentum und/oder sämtliche (urheberrechtlichen)
Nutzungsrechte an allen von uns
abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden begleitend zur Verfügung
gestellten
Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und
Hilfsmitteln vor.
Der Kunde darf diese Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch
inhaltlich
Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen, nutzen lassen
oder
vervielfältigen.
3.4. Der Kunde verpflichtet sich, eine von uns ihm im Rahmen unseres
Angebots
präsentierte Idee nicht mit
einem anderen Unternehmen umzusetzen.
3.5. Die Präsentation unserer Leistungen auf unserer Website
https://www.venturalabs.io, in unseren Prospekten,
Anzeigen oder sonstigen Werbeträgern, auf unseren Präsentationsständen und in unseren
Geschäftsräumen
stellt kein bindendes Angebot unsererseits dar.
4. Leistungserbringung; Unterauftragnehmer
4.1. Wir erbringen unsere Leistungen im Rahmen der branchenüblichen
Sorgfalt.
4.2. Wir sind berechtigt, bei der Erbringung unserer Leistungen Dritte
(z.B.
freiberufliche Programmierer,
Hosting-Dienstleister) als Unterauftragnehmer heranzuziehen.
5. Benennung von Ansprechpartnern
5.1. Ventura Labs und der Kunde nennen einander Ansprechpartner und deren
Stellvertreter, die die Erfüllung
der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und
sachverständig
leiten. Die Ansprechpartner und deren Stellvertreter werden bei Vertragsschluss oder im
ersten
Kickoff-Meeting nach Vertragsschluss mindestens in Textform festgehalten.
5.2. Veränderungen in den nach Ziff. 5.1 benannten Personen haben die
Parteien
sich jeweils unverzüglich
mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten
Ansprechpartner
und/oder
deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen
abzugeben
und entgegenzunehmen.
6. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Der Kunde unterstützt uns bei der Erfüllung unserer vertraglich
geschuldeten Leistungen und erbringt
alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen unaufgefordert und auf
eigene
Kosten.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur ordnungsgemäßen
Vertragsdurchführung notwendigen Unterlagen,
Programme, Daten, Schnittstelleninformationen, technische Spezifika und sonstigen
Informationen
(nachfolgend „Durchführungsinformationen“) zur Verfügung zu stellen. Der
Kunde hat
Durchführungsinformationen ebenso wie etwaige Wünsche so rechtzeitig mitzuteilen, dass wir
diese
im
Rahmen der Leistungserbringung berücksichtigen können.
6.3. Der Kunde wird uns hinsichtlich der bei der Leistungserbringung zu
beachtenden Umstände und
Besonderheiten eingehend instruieren.
6.4. Erkennt der Kunde, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene
oder
von uns, fehlerhaft,
unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, teilt uns der Kunde dies und
die
ihm
erkennbaren Folgen unverzüglich mit.
6.5. Soweit uns der Kunde Texte, Daten, Programme, Vorlagen,
Entwicklungswerkzeuge und -umgebungen,
Softwarebibliotheken, Betriebssysteme etc. (nachfolgend „Beistellungen“)
zur Verwendung bei der
Durchführung unserer Leistungen überlässt, versichert er, dass diese Beistellungen frei von
Mängeln sind
und keine Rechte Dritter, geltendes Recht oder Bestimmungen dieser AGB verletzen.
6.6. Die geistigen Eigentumsrechte an den Beistellungen des Kunden
verbleiben
beim Kunden oder seinen
Lizenzgebern. Der Kunde räumt uns hiermit (oder verschafft uns über die jeweiligen Inhaber
der
geistigen
Eigentumsrechte) ein übertragbares, nicht-ausschließliches, weltweites, lizenzgebührenfreies
Nutzungsrecht an den Beistellungen des Kunden für die jeweilige Vertragsdauer zum Zwecke der
Erfüllung
unserer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag ein.
II. Softwareerstellung
7. Leistungserbringung im Rahmen der Softwareerstellung
7.1. Ventura Labs richtet die Leistungserbringung im Rahmen der
Softwareerstellung an den Kundenwünschen und am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer
aus.
7.2. Die Leistungen von Ventura Labs im Rahmen der Softwareerstellung
können
Komponenten enthalten, die Ventura Labs nicht individuell für den Kunden entwickelt, sondern
für
eigene Zwecke vorhält, entwickelt oder durch Dritte entwickeln lässt und an denen der Kunde
lediglich eingeschränkte Nutzungsrechte erhalten soll (nachfolgend „Ventura
Labs-Bibliotheken“).
Umfang und technische Einzelheiten der Ventura Labs-Bibliotheken werden in den
Vertragsunterlagen dokumentiert.
7.3. Die Leistungen von Ventura Labs im Rahmen der Softwareerstellung
dürfen
Open Source Software im Sinne von Ziff. 7.5 und 7.6 enthalten, es sei denn, der Verwendung
von
Open Source Software stehen insgesamt oder im Hinblick auf einzelne Open Source Komponenten
wichtige berechtigte Interessen des Kunden entgegen, auf die der Kunde vor Vertragsschluss
hingewiesen hat.
7.4. Eine Auslieferung erstellter Software ist stets auch durch
elektronische
Zugänglichmachung möglich. Für den Fall der Änderung des Standes der Technik behält sich
Ventura
Labs eine Änderung der Auslieferungsmethode vor. Die technischen Möglichkeiten und
berechtigten
Interessen des Kunden werden bei Änderungen der Auslieferungsmethode seitens Ventura Labs
berücksichtigt. Der Kunde wird seinerseits wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen ergreifen, um
eine
dem Stand der Technik entsprechende Vorgehensweise zu ermöglichen.
7.5. Open Source Software bezeichnet im Rahmen dieser AGB
Softwarekomponenten,
Teile dieser oder einzelne Files, die im Source Code (Quellcode) und ohne Zahlung von
Lizenzgebühren verfügbar sind und unter einer Lizenz stehen, die dem Nutzer Rechte zur
Bearbeitung und Weitergabe gewährt. Dies ist im Regelfall anzunehmen, wenn es sich um
Lizenzen
handelt, die von der Open Source Initiative (https://opensource.org/licenses)
als
Open-Source-Lizenzen und/oder der Free Software Foundation
(https://www.gnu.org/licenses/license-list.html.en)
als freie-Software-Lizenz eingestuft wurden
und/oder in der Lizenzliste von SPDX enthalten sind (https://spdx.org/licenses/).
Kommerziell
lizenzierte Software fällt nicht unter den Begriff Open Source Software, wobei die
kommerzielle
Lizenzierung in anderen Fällen (sog. Dual-Use) unschädlich ist.
7.6. Softwarekomponenten, Teile dieser oder einzelne Files, die vom
Rechtsinhaber als Public Domain gekennzeichnet wurden, werden im Rahmen dieser AGB wie Open
Source Software behandelt. Eine Kennzeichnung als Public Domain liegt vor, wenn der
Rechtsinhaber zum Ausdruck gebracht hat, keine Rechte an den entsprechenden
Softwarekomponenten,
Teilen oder Files mehr haben zu wollen und diese gemeinfrei zur Verfügung stellen bzw. ohne
Bedingungen an jedermann lizenzieren möchte. Dies gilt insbesondere, wenn der Code unter der
Creative Commons Zero vs. 1.0 (CC0-1.0) lizenziert ist.
8. Projektleitung bei Softwareerstellung
8.1. Die Projektleitung und -verantwortung liegt im Bereich der
Softwareerstellung bei Ventura Labs.
8.2. Der Ansprechpartner von Ventura Labs (vgl. Ziff. 5) ist Leiter des
Projektes und demgemäß für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das
Einfordern und die Entgegennahme aller vom Kunden geschuldeten Informationen und sonstigen
Mitwirkungshandlungen zuständig.
8.3. Vereinbarte Änderungen der Leistungen gemäß Ziff. 9 sind vom
Projektleiter
zu dokumentieren und vom Kunden schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Die Änderungen
sollen schriftlich oder in Textform in einem Änderungsprotokoll, das Vertragsbestandteil
wird,
festgehalten werden
9. Leistungsänderungen (Change-Requests) bei Softwareerstellung
9.1. Der Kunde kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme (Ziffer 13) jederzeit
Änderungen und Ergänzungen der Leistung (nachfolgend „Change-Request“)
verlangen, wenn diese
für
Ventura Labs technisch umsetzbar und zumutbar sind. Change-Requests sind schriftlich oder in
Textform gegenüber dem Ansprechpartner von Ventura Labs zu äußern. Der Kunde ist berechtigt,
seine Change-Requests jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet
dann.
9.2. Ventura Labs prüft Change-Requests innerhalb von 14 Werktagen nach
Eingang
und teilt dem Kunden das Ergebnis der Prüfung zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten
und
Verschiebungen des Zeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit. Eine Pflicht zur
Erbringung der Leistung nach den Vorgaben im Change-Request besteht nicht.
9.3. Der Kunde wird das Angebot innerhalb von 14 Werktagen ab Zugang des
Angebots prüfen. Nimmt der Kunde das Angebot an, so werden die Änderungen
Vertragsbestandteil.
Ziffer 8.3 bleibt unberührt. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, werden die
Vertragsparteien
das Projekt unverändert fortsetzen.
9.4. Ventura Labs wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens
die
vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist
Ventura
Labs schriftlich oder in Textform an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die
Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des
Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die
aufgrund
der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt Ventura Labs dies dem Kunden
unverzüglich schriftlich oder in Textform mit.
9.5. Der Kunde hat den durch den Change-Request entstehenden Mehraufwand zu
tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Change-Requests, das Erstellen eines
Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Der Aufwand wird nach den allgemein
geltenden
Tages- und Stundensätzen von Ventura Labs berechnet, sofern ein Tages- und/oder Stundensatz
im
Auftrag nicht vereinbart ist.
10. Nutzungsrechte bei Softwareerstellung
10.1. Soweit Ventura Labs dem Kunden zur Erfüllung des
Softwareerstellungsvertrages Computerprogramme oder sonstige urheberrechtlich selbständig
schutzfähige Werke zur Nutzung überlässt, räumt Ventura Labs dem Kunden hieran mangels
ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung ausschließliche, auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland begrenzte Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie nach dem Zweck des
Softwareerstellungsvertrags erforderlich sind.
10.2. Soweit die dem Kunden zur Erfüllung des Softwareerstellungsvertrags
von
Ventura Labs zur Nutzung überlassenen Computerprogramme oder sonstigen urheberrechtlich
selbstständig schutzfähigen Werke Ventura Labs-Bibliotheken enthalten (vgl. dazu auch Ziff.
7.2), räumt Ventura Labs dem Kunden hieran – abweichend von Ziff. 10.1 – mangels
ausdrücklicher
anderweitiger Vereinbarung einfache, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
begrenzte,
nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie
nach
dem Zweck des Softwareerstellungsvertrags zwingend erforderlich sind.
10.3. Soweit die dem Kunden zur Erfüllung des Softwareerstellungsvertrags
von
Ventura Labs zur Nutzung überlassenen Computerprogramme oder sonstigen urheberrechtlich
selbstständig schutzfähigen Werke Open Source Komponenten enthalten (vgl. dazu auch Ziff.
7.3,
7.5 und 7.6), gilt abweichend von Ziff. 10.1 und 10.2 folgendes:
10.3.1. Für die enthaltenen Open Source Komponenten gelten
ausschließlich die für sie jeweils maßgeblichen Open Source Lizenzbedingungen.
10.3.2. Soweit nach der Lizenz der jeweiligen Open Source Software
in
der jeweiligen Konstellation eine Unterlizenzierung für die Vertragszwecke in
ausreichendem Umfang durch Ventura Labs möglich ist, räumt Ventura Labs dem Kunden
die
für die Vertragszwecke erforderlichen Nutzungsrechte an der Open Source Software
ein.
Andernfalls schafft der Kunde mit Unterstützung von Ventura Labs die erforderlichen
Voraussetzungen, um die für die Vertragszwecke erforderlichen Nutzungsrechte an der
jeweiligen Open Source Software direkt vom Urheber eingeräumt zu bekommen und die
Open
Source Software für die jeweiligen Vertragszwecke lizenzgerecht einsetzen zu können.
10.3.3. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass bei der
Nutzung
der ihm von Venutra Labs überlassenen Computerprogramme oder sonstigen
urheberrechtlich
selbstständig schutzfähigen Werke die für enthaltene Open Source Komponenten
geltenden
Open-Source-Lizenzbedingungen eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht, soweit dem
Kunden
nicht bekannt war oder bekannt sein musste, dass die überlassene Software Open
Source
Komponenten enthält.
10.4. Die Einräumung der Nutzungsrechte nach dieser Ziff. 10 erfolgt
aufschiebend bedingt auf die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin
dulden
wir eine Nutzung durch den Kunden widerruflich. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, endet
unsere
Duldung der Nutzung, ohne dass es dazu einer weiteren Erklärung durch uns bedarf.
10.5. Überlässt Ventura Labs dem Kunden im Rahmen der Nacherfüllung oder
aufgrund von Kulanz Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine
Neuauflage der vertragsgegenständlichen Software (z.B. Update, Upgrade), die die früher
überlassene Software („Altsoftware“) ersetzen, gelten hierfür ebenfalls die
Bestimmungen
dieser
AGB. Stellt Ventura Labs dem Kunden eine Neuauflage der vertragsgegenständlichen Software
zur
Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesen
Bedingungen auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von Ventura Labs, sobald der Kunde
die
neue Software produktiv nutzt.
11. Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden bei Softwareerstellung
11.1. Zu den vom Kunden gemäß Ziff. 6.2 zur Verfügung zu stellenden
Durchführungsinformationen gehören im Rahmen der Softwareerstellung insbesondere
11.1.1. Anforderungsspezifikationen bzgl. der zu erstellenden
Software,
der vorgesehenen System- und Hardwareumgebung für die Software und dem
Softwareerstellungsprojekt insgesamt, d.h. funktionale und nicht funktionale
Anforderungen und deren Priorisierung, Benutzererwartungen und Geschäftsnutzen des
Projekts;
11.1.2. Vorgaben und Informationen zu rechtlichen und
regulatorischen
Anforderungen des Projektes, d.h. der Kunde stellt sicher, dass alle rechtlichen und
regulatorischen Anforderungen ermittelt, verstanden und kommuniziert werden;
11.1.3. technische, fachliche und inhaltliche Daten (z.B.
Schnittstellendokumentationen, Bildmaterial, Produktdaten, Kontaktdaten zu möglichen
ersten Testnutzern), soweit diese Daten (a) für die Projektdurchführung erforderlich
oder hilfreich sind und (b) vom Kunden mit angemessenem Aufwand beschafft werden
können
oder in dessen Sphäre liegen und
11.1.4. aktuelle Vorgaben und Informationen zum Zeitplan des Kunden,
d.h. insbesondere präzise Information über Zeitvorgaben/Deadlines und Verzögerungen auf
Seiten des Kunden, um einen effizienten Projektablauf zu planen und zu gewährleisten.
11.2. Der Kunde übernimmt es als eigenständige Pflicht, insbesondere
folgende
Mitwirkungsleistungen zu erbringen:
11.2.1. die Mitwirkung beim Testen der Softwareversionen, u.a.
durch
das Bereitstellen von Testfällen, Benutzerszenarien (Use Cases) und Testumgebungen
(z.B.
erforderliche Hardware, Software oder andere Ressourcen) sowie durch angemessene
Prüfung
der zu testenden Softwareversion auf Vertragsgemäßheit und erkennbare nachteilige
Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit;
11.2.2. Vermittlung von und Zugang zu Fachwissen (z.B.
Geschäftsprozesse des Kunden Brancheninformationen), welches Ventura Labs zur
Vertragsdurchführung vom Kunden benötigt, u.a. mittels Stellung entsprechender
Experten
(z.B. fachkundige Mitarbeiter des Kunden), die mit dem Entwicklungsteam von Ventura
Labs
zusammenarbeiten, um Branchen- oder Geschäftsprozesswissen vermitteln sowie mittels
Durchführung von Schulungen für das Entwicklungsteam von Ventura Labs, wenn
spezielles
Wissen für die Vertragsdurchführung notwendig ist;
11.2.3. Gewährung von angemessenen Zugriffsrechten für Systeme und
Software des Kunden, soweit diese für die Vertragsdurchführung erforderlich sind
(z.B.
Zugänge zu projektrelevanten Server-, Cloud- und/oder Computersystemen des Kunden);
11.2.4. Gewährung angemessenen Zutritts zu den Geschäfts- und
Betriebsräumen des Kunden (z.B. Serverräume, Büroräume) für Mitarbeiter von Ventura
Labs, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist;
11.2.5. Bereitstellung und Überlassung von Hard- und Software des
Kunden, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist;
11.2.6. eingehende Instruktion von Ventura Labs hinsichtlich zu
beachtender Umstände bei etwaigen Arbeiten von Ventura Labs in den Räumlichkeiten,
der
Software und den Systemen des Kunden sowie an der Hardware des Kunden
11.2.7. kontinuierliches Feedback, u.a. der regelmäßige Austausch
mit
dem Entwicklungsteam von Ventura Labs bzgl. Fortschritt und der Verbesserung der
Zusammenarbeit sowie die zeitnahe Rückmeldung zu (a) von Ventura Labs überlassenen
Versionen der Software und (b) gestellten Fragen zur weiteren Projektdurchführung;
11.2.8. die Steuerung des Risikomanagements, d.h. die leitende
Mitwirkung bei der Identifizierung, der Bewertung und dem Management von
Projektrisiken
(z.B. Umgang mit von Ventura Labs erkannten Schwachstellen der IT-Sicherheit des
Kunden
oder auftretenden externen technischen Zwängen, etwa bei Veränderungen des
technischen
Umfelds der zu erstellenden Software);
11.2.9. das Treffen angemessener Vorkehrungen für die
Aufrechterhaltung
seines Geschäftsbetriebs für den Fall, dass die von Ventura Labs zu erbringenden und
für
den Betriebsablauf beim Kunden bedeutsamen Leistungen kurzfristig nicht zur
Verfügung
stehen.
11.3. Die vom Kunden gemäß Ziff. 11.2 zu erbringenden Mitwirkungshandlungen
stellen vertragliche Verpflichtungen und nicht nur Obliegenheiten dar. Einen etwaigen
Mehraufwand durch nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungspflichten
können wir zu den vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, zu unseren üblichen Tages- und
Stundensätzen gesondert in Rechnung stellen.
11.4. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und können wir
dadurch das Projekt bzw. Teile dessen nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so
verlängert sich ein (z.B. im Auftrag) festgelegter Zeitraum angemessen.
12. Leistungszeit, Leistungshindernisse und Kündigung bei der Softwareerstellung
12.1. Leistungstermine bestimmen sich nach den Vertragsunterlagen. Die
Nichteinhaltung eines Termins seitens Ventura Labs ist unschädlich, wenn und soweit die
Verzögerung auf der Verletzung von Pflichten oder Obliegenheiten durch den Kunden beruht.
Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
12.2. Sofern für die Leistungen im Bereich der Softwareerstellung eine
Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt
der
Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonst mit dem Transport beauftragten
Dritten,
bei digitalen Leistungen zum Abruf auf den Zeitpunkt der Bereitstellung durch Ventura Labs.
12.3. Der Kunde kann den Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften
ordentlich
kündigen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 648 BGB Gebrauch, ohne dass
Ventura
Labs dies zu vertreten hat, kann Ventura Labs statt der sich aus § 648 BGB ergebenden
Ansprüche
(a) für den noch nicht erbrachten Teil ihrer Werkleistung einen Pauschalbetrag in Höhe von
12 %
des auf diesen Teil der Werkleistung entfallenden Anteils der vereinbarten Gesamtvergütung
und
(b) für den bereits erbrachten Teil der Werkleistung den auf diesen Teil entfallenden Anteil
der
vereinbarten Gesamtvergütung verlangen. Dieser pauschalierte Anspruch steht Ventura Labs
nicht
zu, wenn der Kunde nachweist, dass der Ventura Labs nach § 648 BGB zustehende Betrag
wesentlich
niedriger als die Pauschale ist. Ventura Labs kann den Anspruch aus § 648 BGB geltend
machen,
soweit Ventura Labs nachweist, dass der ihr nach § 648 BGB zustehende Betrag wesentlich
höher
als die Pauschale ist.
12.4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein
wichtiger Grund für Ventura Labs liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten gemäß Ziff. 11 und Ziff. 6 dieses Vertrags nachhaltig nicht nachkommt
oder
der Kunde eine vereinbarte und fällige Abschlagszahlung nicht leistet. Ein wichtiger Grund
für
den Kunden liegt insbesondere vor, wenn Ventura Labs die weitere Erfüllung des Vertrags
ablehnt.
§ 648a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 – 6 BGB bleiben unberührt.
12.5. Jede Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform.
13. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen der Softwareerstellung
13.1. Gegenstand der Abnahme sind die im Rahmen der Softwareerstellung nach
den
Vertragsunterlagen geschuldeten Werke, d.h. regelmäßig die erstellte Software. Voraussetzung
für
die Abnahme ist, dass Ventura Labs dem Kunden die jeweiligen Werke vollständig übergibt und
ihm
die Abnahmebereitschaft schriftlich oder in Textform anzeigt.
13.2. Soweit in der Bestellung nicht anderes geregelt, hat der Kunde
innerhalb
von sieben Werktagen die Abnahmefähigkeit zu prüfen und, sofern die Prüfung positiv
ausgefallen
ist, innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich oder in Textform die Abnahme der
jeweiligen
Werkleistungen zu erklären. Ventura Labs ist berechtigt, die Abnahme auch schon vor dem für
die
Fertigstellung der Leistung vereinbarten Fälligkeitsdatum zu verlangen. Die Möglichkeit
einer
konkludenten Abnahme bleibt unberührt.
13.3. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
13.4. Ein Werk gilt auch als abgenommen, wenn Ventura Labs dem Kunden nach
Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die
Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat
13.5. Soweit der Kunde die Abnahme aufgrund von Mängeln berechtigt
verweigert,
setzt er Ventura Labs eine angemessene Frist zur Beseitigung der abnahmeverhindernden
Mängel.
Nach Beseitigung der Mängel wird erneut eine Abnahmeprüfung nach den vorstehenden Ziffern
durchgeführt.
III. Softwarepflege
14. Leistungserbringung im Rahmen der Softwarepflege
14.1. Ventura Labs richtet die Leistungserbringung im Rahmen der
Softwarepflege
an dem letzten Stand
der Software, der dem Kunden jeweils zur Verfügung steht, an den Kundenwünschen und am
Interesse
der Gesamtheit der Softwarenutzer aus.
14.2. Eine Auslieferung neuer Softwarestände ist stets auch durch
elektronische
Zugänglichmachung
möglich. Für den Fall der Änderung des Standes der Technik behält sich Ventura Labs eine
Änderung der Auslieferungsmethode vor. Die technischen Möglichkeiten und berechtigten
Interesse
des Kunden werden bei Änderungen der Auslieferungsmethode seitens Ventura Labs
berücksichtigt.
Der Kunde wird seinerseits wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen ergreifen, um eine dem Stand
der
Technik entsprechende Vorgehensweise zu ermöglichen.
15. Leistungsgegenstände bei Softwarepflege; Umfang und Abgrenzung
15.1. Die Softwarepflege durch Ventura Labs umfasst folgende Leistungen
(nachfolgend
„Standardpflegeleistungen“) für die jeweils vertragsgegenständliche Software:
15.1.1. Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit
Fehlfunktionen der Software
(Ziff. 16, im Folgenden „Support“).
15.1.2. Behandlung von Fehlern, die während der ordnungsgemäßen
Nutzung
der Software auftreten
(Ziff. 17, im Folgenden „Fehlerbehandlung“)
15.2. Soweit dies in den Vertragsunterlagen jeweils ausdrücklich vereinbart
wurde, erbringt Ventura
Labs über die Standardpflegeleistungen hinaus im Einzelfall auch eine oder mehrere der
folgenden
Leistungen (nachfolgend zusammen auch „Premium-Pflegeleistungen“):
15.2.1. Überlassung von Updates der Software (Ziff. 18, im
Folgenden
„Weiterentwicklungen“),
15.2.2. Bereitstellung von Speicherplatz und/oder Rechenleistung
für
den Kunden (Ziff. 19, im
Folgenden „Bereitstellung von Cloud-Leistungen“).
15.3. Support- und Weiterentwicklungsleistungen umfassen auch die
Behandlung
von Fehlern oder
sonstigen Mängeln, die an der Software unabhängig von deren Nutzung durch den Kunden bekannt
werden.
15.4. Die in dieser Ziff. 15 aufgeführten Softwarepflegeleistungen sind
unabhängig von etwaigen
gesetzlichen Mängelhaftungsverpflichtungen. Bestehende Mängelansprüche des Kunden sind nicht
Bestandteil der Softwarepflege und bleiben unberührt.
15.5. Nicht in den Softwarepflegeleistungen enthalten sind
15.5.1. Leistungen für Software, die nicht unter den vom
Software-Hersteller vorgegebenen bzw.,
abseits solcher Vorgaben, dem Stand der Technik angemessenen Einsatzbedingungen
genutzt
wird;
15.5.2. die Anpassung der Software an eine geänderte Hard- oder
Softwareumgebung einschließlich
der Anpassung an veränderte Betriebssysteme;
15.5.3. die Anwendung und Anpassung von Schnittstellen und APIs;
15.5.4. die Behandlung von Fehlern, die vom Kunden oder von Dritten
verursacht wurden
einschließlich der Ablaufstörung durch Software Dritter;
15.5.5. die Behandlung von Fehlern, die durch vom Kunden
eingesetzte
Hardware, durch
Unterbrechungen der Stromversorgung beim Kunden oder sonstige Umweltbedingungen beim
Kunden verursacht wurden;
15.5.6. Leistungen für Computerprogramme oder Teile davon, die
nicht
Bestandteil der Software
sind, für die die Softwarepflege vereinbart wurde;
15.5.7. Leistungen für die Software, für die von Ventura Labs
bereitgestellte Updates oder
sonstige Fehlerbehebungen nicht installiert wurden, soweit der gemeldete Fehler
darin
bereits behoben wurde, es sei denn die Installation ist dem Kunden aus nicht von ihm
zu
vertretenden Gründen unzumutbar;
15.5.8. die erstmalige Installation der Software;
15.5.9. Leistungen, die am Sitz von Ventura Labs erbracht werden
können, auf Wunsch des Kunden
aber an einem anderen Ort erbracht werden;
15.5.10. die Einweisung und Schulung der Software-Anwender sowie
15.5.11. Leistungen, die erforderlich werden, weil der Kunden
seinen
Mitwirkungspflichten nach
Ziff. 6 oder nach Ziff. 21 nicht nachkommt.
16. Support als Softwarepflegeleistung
16.1. Ventura Labs berät und unterstützt den Kunden telefonisch oder per
E-Mail
bei Fehlfunktionen der
gepflegten Software.
16.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung wird der Support gegenüber dem
Kunden
während der
Betriebszeiten von Ventura Labs, Montag – Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in
Baden-Württemberg, Deutschland, von 9:00 Uhr – 16:00 Uhr Mitteleuropäische Zeit erbracht.
17. Fehlerbehandlung als Softwarepflegeleistung
17.1. Ein Fehler liegt vor, wenn die Software in der für sie vertraglich
vorgesehenen Systemumgebung
und bei bestimmungsgemäßer Anwendung ihre vertraglich vereinbarten Funktionalität nicht
aufweist
und sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt (z.B., wenn die Software trotz korrekter
Nutzung in der vorgesehenen Hard- und Softwareumgebung (a) abstürzt oder einfriert, (b)
aufgrund
von Fehlermeldungen nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann oder ihr (c) plötzlich
wesentliche
Funktionen fehlen). Die für die Fehlerqualifikation nach Satz 1 zugrunde zu legenden
Vereinbarungen (z.B. Softwareüberlassungsvertrag mit einem Dritten,
Softwareerstellungsvertrag
mit Ventura Labs) werden bei Vertragsschluss ausdrücklich festgehalten.
17.2. Die Fehlerbehandlung umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die
Fehlerdiagnose sowie
Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind (insbesondere Sicherheitspatches
und
Bugfixes).
17.3. Leistungen der Fehlerbehandlung können nach Wahl von Ventura Labs
auch
durch eine Umgehung oder
Update-Lieferung und nach Absprache mit dem Kunden auch durch Lieferung eines Upgrades oder
einer neuen Version erfolgen. Es besteht jedoch mangels ausdrücklicher anderweitiger
Vereinbarung kein Anspruch des Kunden auf die Lieferung eines Upgrades oder einer neuen
Version.
17.4. Die Fehlerbehandlung erfolgt nach Wahl von Ventura Labs vor Ort beim
Kunden, am Installationsort
der Software oder im Wege des Fernzugriffs über das Internet.
17.5. Fehler der Software sind vom Kunden dem Support (Ziff. 16) zu melden.
17.6. Nach Erhalt einer ausreichend spezifizierten Fehlerbeschreibung, die
(a)
Fehlerverhalten,
betroffene Komponenten der Software und bereits ergriffene Maßnahmen beinhaltet und (b)
durch
detaillierte Erläuterung der einzelnen Schritte, die zu dem Fehler geführt haben, eine
Reproduktion des Fehlers ermöglicht, bewertet Ventura Labs die Schwere des Fehlers nach
billigem
Ermessen und beginnt innerhalb eines der Schwere des Fehlers angemessenen Zeitraums mit der
Fehlerbehandlung. Ventura Labs wird den Kunden über die für die Fehlerbehandlung
voraussichtlich
benötigte Zeit informieren.
17.7. Bei geringfügigen Fehlern der Software, die deren Betriebsablauf
nicht
beeinträchtigen, kann die
Behandlung des Fehlers durch Zurverfügungstellung einer Software auf den nächstgeeigneten
Zeitpunkt verschoben werden, zu dem Ventura Labs diese aufgrund interner Planungen oder
Vereinbarungen mit dem Kunden zur Verfügung stellen wird. Liegt dieser Zeitpunkt länger als
drei
Monate in der Zukunft, wird Ventura Labs dies dem Kunden mitteilen.
18. Weiterentwicklung als Softwarepflegeleistung (bei gesonderter Vereinbarung)
18.1. Ventura Labs entwickelt die Software kontinuierlich weiter, um sie an
den
Stand der Technik
anzupassen. Die Weiterentwicklung der Software kann zu einer Erweiterung und/oder Änderung
der
Software führen mit der Folge, dass kleinere neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen,
bestehende Funktionalitäten im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die
Datenverwaltung an den Stand der Technik angepasst wird. Auf eine bestimmte
Weiterentwicklung
besteht kein Anspruch
18.2. Verbesserungen und Weiterentwicklungen der Software, die über die
nach
Ziff. 18.1 Anpassung an
den Stand der Technik hinausgehen, sind von der Softwarepflege nicht umfasst. Soweit der
Kunde
solche weitergehenden Verbesserungen oder Weiterentwicklungen wünscht, werden die Parteien
Verhandlungen über den Abschluss eines gesonderten (entgeltlichen)
Softwareerstellungsvertrags
aufnehmen. Beim Abschluss eines solchen, gesonderten Softwareerstellungsvertrags treffen die
Parteien, soweit erforderlich, auch angemessene Regelungen zu den Auswirkungen der
gesonderten
Softwareerstellung auf den Gegenstand des bestehenden Softwarepflegevertrags (z.B. Regelung
dahingehend, dass nach Durchführung des gesonderten Softwareerstellungsvertrags die
verbesserte
bzw. weiterentwickelte Software und nicht mehr die vorherige Softwarefassung zu pflegen
ist).
19. Bereitstellung von Cloud-Leistungen als Softwarepflegeleistung (bei gesonderter
Vereinbarung)
19.1. Ventura Labs stellt dem Kunden selbst oder über einen
Unterauftragnehmer
Speicherplatz und/oder
Rechenleistung („Cloud-Leistungen“) bereit, worüber der Kunde seine
Software im öffentlichen
Internet verfügbar machen kann.
19.2. Ventura Labs erbringt die Leistungen nach Ziff. 19.1 ausschließlich
als
Nebenleistung zu den
sonstigen Leistungen der Softwarepflege.
19.3. Die Leistungspflichten von Ventura Labs bzgl. der Cloud-Leistungen
beschränken sich auf die
Bereitstellung des Speicherplatzes bzw. der Rechenleistung zur vertragsgemäßen Nutzung durch
den
Kunden. Ventura Labs verpflichtet sich, geeignete, dem Stand der Technik entsprechende
Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die
hochgeladenen Daten des Kunden zu treffen. Darüber hinaus treffen den Dienstleister keine
Verwahrungs- und Obhutspflichten.
19.4. Der Kunde verpflichtet sich, auf dem bereitgestellten Speicherplatz
nur
solche Daten, Inhalte
und Medien zu speichern oder speichern zu lassen, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und
Nutzung auf dem Server bzw. im Internet nicht gegen geltendes Recht, behördliche Auflagen
oder
Rechte Dritter verstößt. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfügbarmachung von Daten,
Inhalten
und Medien mithilfe der bereitgestellten Rechenleistung.
19.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, den von Ventura Labs bereitgestellten
Speicherplatz Dritten
entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Satz 1 gilt entsprechend für von
Ventura Labs bereitgestellte Rechenleistung.
20. Nutzungsrechte bei Softwarepflege
20.1. Soweit Ventura Labs dem Kunden im Rahmen der Softwarepflege
Computerprogramme oder sonstige
urheberrechtlich selbständig schutzfähige Werke zur Nutzung überlässt, räumt Ventura Labs
dem
Kunden hieran mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung einfache Nutzungsrechte in
dem
Umfang ein, wie sie nach dem Zweck des Softwarepflegevertrages erforderlich sind. In Fällen,
in
denen die Softwarepflege an einen zwischen Ventura Labs und dem Kunden geschlossenen
Softwareerstellungsvertrag anknüpft, räumt Ventura Labs dem Kunden abweichend von Satz 1 für
die
im Rahmen der Softwarepflege überlassene Computerprogramme oder sonstige urheberrechtlich
selbständig schutzfähige Werke Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie dem Kunden gemäß
dem
geschlossenen Softwareerstellungsvertrag (vgl. auch Ziff. 10) zustehen.
20.2. Die Regelungen der Ziff. 10.2 und Ziff. 10.3 für Open Source Software
und
Ventura
Labs-Bibliotheken gelten entsprechend, wenn solche Komponenten in Computerprogrammen oder
sonstige urheberrechtlich selbständig schutzfähige Werken enthalten sind, die Ventura Labs
dem
Kunden in Erfüllung des Softwarepflegevertrages überlässt.
20.3. Überlässt Ventura Labs dem Kunden im Rahmen der Softwarepflege eine
selbstständig lauffähige
Software, ist die Rechteübertragung auf den Kunden auflösend bedingt auf den Zeitpunkt der
Überlassung weiterer Softwarestände. Im Falle der Überlassung nachfolgender Versionen der
Software erlöschen die Rechte an den vorausgehenden Softwareversionen; Ventura Labs duldet
jedoch die Nutzung der Vorversion in dem in dieser Ziff. 20 beschriebenen Umfang bis (a) zur
Installation der überlassenen Software oder (b) im Falle der Mangelhaftigkeit der zuletzt
überlassenen Software bis zur Behebung dieser Mängel.
20.4. Durch vertragsgemäße Leistung von Ventura Labs im Rahmen der
Softwarepflege überflüssig
gewordene Software darf der Kunde nicht mehr nutzen. Er muss diese Software deinstallieren
und
etwaige Sicherungskopien oder Original-Datenträger an den Ventura Labs zurückgeben.
21. Besondere Kooperations- und Mitwirkungspflichten des Kunden bei Softwarepflege
21.1. Zu den vom Kunden gemäß Ziff. 6.2 zur Verfügung zu stellenden
Durchführungsinformationen gehören
im Rahmen der Softwarepflege insbesondere
21.1.1. Anforderungsspezifikationen bzgl. der Softwarepflege, d.h.
funktionale und nicht
funktionale Anforderungen an die gepflegte Software und die Priorisierung dieser
Anforderungen, Einsatzszenarien der gepflegten Software und die hierfür verwendete
Hard-
und Softwareumgebung, Benutzererwartungen und Geschäftsnutzen der gepflegten
Software;
21.1.2. Vorgaben und Informationen zu rechtlichen und
regulatorischen
Anforderungen an die
gepflegte Software, d.h. der Kunde stellt sicher, dass alle rechtlichen und
regulatorischen Anforderungen ermittelt, verstanden und kommuniziert werden;
21.1.3. technische, fachliche und inhaltliche Daten (z.B.
Schnittstellendokumentationen,
Bildmaterial, Produktdaten, Kontaktdaten zu möglichen ersten Testnutzern), soweit
diese
Daten (a) für die Softwarepflege erforderlich oder hilfreich sind und (b) vom Kunden
mit
angemessenem Aufwand beschafft werden können oder in dessen Sphäre liegen und
21.1.4. aktuelle Vorgaben und Informationen zu kundenseitig
beabsichtigten oder erwarteten
Veränderungen der Einsatzszenarien, der Hard- und Softwareumgebung oder sonstiger
technischer Rahmenbedingungen der gepflegten Software sowie Zeitplanungen für
derartige
Veränderungen, um die Softwarepflege effizient zu planen und zielgerichtet
durchzuführen.
21.2. Die Parteien verpflichten sich, bei der Softwarepflege eng und
effizient
zusammenzuarbeiten,
wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des
Kunden
wesentlich ist, insbesondere
21.2.1. ordnungsgemäße, zur Leistungserbringung erforderliche,
Unterlagen, Dokumentationen und
Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Computerprogramme und
Computerprogrammteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen,
zu
überlassen,
21.2.2. beim Testen der Softwareversionen mitzuwirken, u.a. durch
das
Bereitstellen von
Testfällen, Benutzerszenarien (Use Cases) und Testumgebungen (z.B. erforderliche
Hardware, Software oder andere Ressourcen) sowie durch angemessene Prüfung der zu
testenden Softwareversion auf Vertragsgemäßheit und erkennbare nachteilige
Abweichungen
von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
21.2.3. festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in
reproduzierbarer, jedenfalls in
nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und Ventura Labs unverzüglich mitzuteilen,
21.2.4. Zugang zu Fachwissen zu vermitteln (z.B. Geschäftsprozesse
des
Kunden
Brancheninformationen), welches Ventura Labs zur Vertragsdurchführung vom Kunden
benötigt, u.a. mittels Stellung entsprechender Experten (z.B. fachkundige
Mitarbeiter
des Kunden), die mit dem Entwicklungsteam von Ventura Labs zusammenarbeiten, um
Branchen- oder Geschäftsprozesswissen vermitteln sowie mittels Durchführung von
Schulungen für das Entwicklungsteam von Ventura Labs, wenn spezielles Wissen für die
Vertragsdurchführung notwendig ist,
21.2.5. Ventura Labs angemessene Zugriffsrechte für Systeme und
Software des Kunden zu gewähren,
soweit diese für die Vertragsdurchführung erforderlich sind (z.B. Zugänge zu
projektrelevanten Server-, Cloud- und/oder Computersystemen des Kunden),
21.2.6. Mitarbeitern von Ventura Labs angemessenen Zutritt zu den
Geschäfts- und Betriebsräumen
des Kunden (z.B. Serverräume, Büroräume) zu gewähren, soweit dies zur
Vertragsdurchführung erforderlich ist,
21.2.7. Ventura Labs Hard- und Software des Kunden zu überlassen,
soweit dies für die
Vertragsdurchführung erforderlich ist;
21.2.8. Ventura Labs hinsichtlich zu beachtender Umstände bei
etwaigen
Arbeiten von Ventura Labs
in den Räumlichkeiten, der Software und den Systemen des Kunden sowie an der
Hardware
des Kunden eingehend zu instruieren,
21.2.9. kontinuierliches Feedback zu erbrachten
Softwarepflegeleistungen zu geben, d.h. einen
regelmäßigen Austausch mit dem Softwarepflegeteam von Ventura Labs bzgl. der
Verbesserung der Zusammenarbeit sowie eine zeitnahe Rückmeldung zu (a) von Ventura
Labs
überlassenen Versionen der Software und (b) gestellten Fragen zur weiteren
Vertragsdurchführung zu gewährleisten,
21.2.10. das Risikomanagement zu steuern, d.h. leitend bei der
Identifizierung, der Bewertung und
dem Management von Risiken mitzuwirken (z.B. Umgang mit von Ventura Labs erkannten
Schwachstellen der IT-Sicherheit des Kunden oder auftretenden externen technischen
Zwängen, etwa bei Veränderungen des technischen Umfelds der zu pflegenden Software),
21.2.11. angemessene Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung seines
Geschäftsbetriebs für den Fall
zu treffen, dass die von Ventura Labs zu erbringenden und für den Betriebsablauf
beim
Kunden bedeutsamen Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen,
21.2.12. die (Mitwirkungs-) Pflichten fristgerecht zu erfüllen, die
(Mitwirkungs-) Handlungen
fristgerecht vorzunehmen und Erklärungen fristgerecht abzugeben.
21.3. Der Kunde benennt für die technische Organisation und Abwicklung der
Softwarepflege gegenüber
Ventura Labs mindestens einen Mitarbeiter als Ansprechpartner. Änderungen des
Ansprechpartners
sind Ventura Labs unverzüglich mitzuteilen. Der Ansprechpartner muss Erfahrungen im Umgang
mit
der Software haben. Nur dieser Ansprechpartner ist im Rahmen der Softwarepflege zur Abgabe
von
Fehlermeldungen berechtigt. Der Ansprechpartner nach dieser Ziff. 21.3 kann derselbe sein,
der
nach Ziff. 5 benannt wird.
21.4. Der Kunde hat vor der Fehlermeldung im Rahmen seiner Möglichkeiten
eine
Analyse der
Systemumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf
Systemkomponenten
zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand des Softwarepflegevertrags sind.
21.5. Der Kunde wird von Ventura Labs bereitgestellte Updates, Patches oder
sonstige Maßnahmen zur
Fehlerbehebung unverzüglich einspielen bzw. vornehmen.
21.6. Der Kunde testet die gepflegte Software und neue Softwarestände vor
deren
Einsatz gründlich auf
Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration.
21.7. Der Kunde gewährleistet ein dauerndes Systemmanagement der
Systemumgebung, in der die Software
läuft. Der Kunde wird seine Systemumgebung (Hardware und Software) laufend warten.
21.8. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung
liegenden
Handlungen in Verzug,
ruhen für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtungen von Ventura Labs, die ohne
diese
Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden können. Dadurch
verursachter Mehraufwand ist Ventura Labs zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der
Grundlage der jeweils geltenden Tages- und Stundensätze vom Kunden zu erstatten.
Weitergehenden
gesetzlichen Rechte von Ventura Labs bleiben unberührt.
22. Laufzeit und Kündigung bei der Softwarepflege
22.1. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Vertrag über die
Softwarepflege
eine Laufzeit von 12
Monaten und beginnt mit Vertragsschluss.
22.2. Nach Ablauf der aktuellen Vertragslaufzeit verlängert sich die
Vertragslaufzeit stillschweigend
bis zum Ende des jeweils nächsten Kalenderquartals, sofern das Vertragsverhältnis nicht von
einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit
gekündigt wird.
22.3. Jede Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform.
22.4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
IV. Sonstige Softwaredienstleistungen
23. Laufzeit und Kündigung bei sonstigen Softwaredienstleistungen
23.1. Soweit nicht anders vereinbart, läuft der Vertrag über sonstige
Softwaredienstleistungen auf unbestimmte Zeit und beginnt mit Vertragsschluss.
23.2. Soweit in den Vertragsunterlagen keine ordentlichen Kündigungsrechte
vorgesehen sind, kann der Vertrag jederzeit von beiden Parteien mit einer Frist von sechs
Wochen
zum Monatsende gekündigt werden.
23.3. Jede Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform.
23.4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
V. Gemeinsame Bestimmungen für Softwareerstellung, Softwarepflege und sonstige
Softwaredienstleistungen
24. Schutzrechtsverletzungen; Freistellung
24.1. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen,
falls
ihnen gegenüber
Ansprüche im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen geltend gemacht werden. Dies gilt
insbesondere bei Ansprüchen wegen Schutzrechtsverletzungen (vgl. zum Begriff Ziff. 24.2).
24.2. Schutzrechte im Sinne dieser AGB sind alle Schutzrechte an geistigem
und
gewerblichem Eigentum
sowie Schutzrechtsanmeldungen und Ansprüche auf solche Rechte (in irgendeinem Territorium
weltweit, sei es nach kodifiziertem Recht, Common Law oder anderweitig geltendem Recht),
insbesondere
Patente, Gebrauchsmuster und alle anderen Rechte an oder in Erfindungen oder
technischen
Verbesserungen, Urheberrechte (z.B. an Software, Konzeptionen, Entwürfen), dem
Urheberrecht verwandte Schutzrechte (z.B. Rechte des Datenbankherstellers),
urheberrechtliche Nutzungsrechte, Rechte an Designs, Gemeinschaftsgeschmacksmuster,
Rechte an Domains, Marken, geschäftliche Bezeichnungen, geographische
Herkunftsangaben
und andere Ursprungsbezeichnungen, Topographien und Rechte an Geschäftsgeheimnissen,
unabhängig davon, ob sie in Schutzrechtsregistern eingetragen sind oder es sich um nicht
eingetragene Rechte handelt.
24.3. Der Kunde stellt Ventura Labs auf erstes Anfordern von jeglichen
Ansprüchen Dritter frei, die
darauf beruhen, dass
24.3.1. Beistellungen entgegen Ziff. 6.5 Mängel aufweisen, gegen
gesetzliche Bestimmungen
verstoßen oder Rechte Dritter (insb. Schutzrechte) verletzen,
24.3.2. der Kunde uns entgegen seiner Verpflichtung aus Ziff. 6.6
die
dort vorgesehenen
Nutzungsrechte an Beistellungen nicht eingeräumt oder verschafft hat,
24.3.3. der Kunde in Überschreitung seiner Nutzungsrechte von
Ventura
Labs überlassene
Computerprogramme bzw. überlassene sonstige urheberrechtlich selbständig
schutzfähige
Werke so einsetzt, dass Rechte Dritter (insb. Schutzrechte) verletzt werden,
24.3.4. der Kunde Ventura Labs mit der Softwarepflege für eine
Software
beauftragt, obwohl ihm
die für die vereinbarten Pflegeleistungen erforderlichen Nutzungsrechte an der zu
pflegenden Software nicht zustehen, sodass die vertragsgemäßen Pflegeleistungen zur
Verletzung von Rechten Dritter führen, es sei denn, die fehlenden Nutzungsrechte
waren
Ventura Labs vor der jeweiligen Leistungserbringung bekannt (etwa aufgrund einer
Mitteilung durch den Kunden),
24.3.5. bei der Bereitstellung von Speicherplatz gemäß Ziff. 19 die
vom
Kunden in den
Speicherplatz hochgeladenen Daten, Inhalte und Medien rechtswidrig in die Rechte
Dritter
eingreifen oder anderweitig gegen geltendes Recht bzw. die Bestimmungen des
Vertrages
verstoßen,
24.3.6. bei der Bereitstellung von Rechenleistung gemäß Ziff. 19
die
vom Kunden mithilfe der
Rechenleistung verfügbar gemachten Daten, Inhalte und Medien rechtswidrig in die
Rechte
Dritter eingreifen oder anderweitig gegen geltendes Recht bzw. die Bestimmungen des
Vertrages verstoßen.
24.4. In den Fällen der Ziff. 24.3 ersetzt der Kunde Ventura Labs
erforderlichenfalls auch die
angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
25. Datensicherung durch den Kunden
25.1. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass eine
vertragsgegenständliche
Software (z.B. neue Softwareversionen im Rahmen der Softwarepflege, überlassene Software im
Rahmen der Softwareerstellung) ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch
tägliche Datensicherung auf den Endgeräten des Kunden, Störungsdiagnose, regelmäßige
Überprüfung
der Datenverarbeitungsergebnisse).
25.2. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf
Ventura
Labs davon ausgehen,
dass alle Daten des Kunden, mit denen Ventura Labs oder von Ventura Labs beauftragte Dritte
in
Berührung kommen können (z.B. im Rahmen der Mängel- und Fehlerbehebung), gesichert sind.
25.3. Für den Verlust von Daten haftet Ventura Labs insoweit nicht als der
Schaden darauf beruht, dass
es der Kunde entgegen seiner Verpflichtung aus Ziff. 25.1 unterlassen hat, Datensicherungen
durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem
Aufwand
wiederhergestellt werden können. Im Übrigen findet Ziff. 26 Anwendung.
26. Allgemeine Haftung
26.1. Ventura Labs haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf
Schadensersatz
oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter Ziff. 26.1.1 und
26.1.2:
26.1.1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet
Ventura
Labs unbeschränkt. Bei
einfacher Fahrlässigkeit haftet Ventura Labs nur für Schäden aus der Verletzung
einer
wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Kunde
regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Ventura
Labs
jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
26.1.2. Die sich aus Ziff. 26.1.1 ergebenden Haftungsausschlüsse
und
Haftungsbeschränkungen
gelten nicht, soweit Ventura Labs einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie
für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall einer Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
26.2. Soweit die Haftung Ventura Labs gegenüber ausgeschlossen oder
beschränkt
ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung von deren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
27. Vergütung und Zahlung
27.1. Die Vergütung ergibt sich aus dem Auftrag und (ergänzend) den darin
in
Bezug genommen weiteren
Vertragsunterlagen. Ist eine Vergütung nicht bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses allgemein gültigen Preise, Tagessätze und Stundensätze von Ventura Labs.
27.2. Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt,
versteht
sich die mit dem Kunden
vereinbarte Vergütung ausschließlich Reisekosten und anderer anfallender Fremdkosten.
27.3. Im Falle einer vereinbarten Pauschalvergütung ist Ventura Labs
berechtigt, von dem Kunden für in
sich abgeschlossene und erbrachte Teilleistungen (z.B. bei Erreichen vereinbarter
Meilensteine)
Abschlagszahlungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei vereinbarter
Pauschalvergütung in den Vertragsunterlagen die Vergütung hinsichtlich einzelner
Teilleistungen
oder Meilensteine gesondert ausgewiesen ist.
27.4. Soweit eine Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, ist Ventura Labs
berechtigt, monatlich
abzurechnen und vom Kunden Vergütung der erbrachten Teilleistungen zu verlangen.
27.5. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in
der
Rechnung in der am
Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
27.6. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die Vergütung ohne Abzug
innerhalb
von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei
Ventura Labs.
27.7. Ventura Labs ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Ventura Labs nach Abschluss des
Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu
mindern
geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Ventura Labs durch
den
Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
28. Geheimhaltung und Datenschutz
28.1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung
und
-durchführung erlangten
Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulich zu behandelnden Informationen
und
Angelegenheiten der jeweils anderen Partei sowie der mit dieser verbundenen Unternehmen
zeitlich
unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke dieses Vertrags zu verwenden.
28.2. Die Parteien sind insbesondere verpflichtet, (1) die
Geschäftsgeheimnisse
und sonstige
vertraulich zu behandelnde Informationen und Angelegenheiten keinem Dritten – direkt oder
indirekt, schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise – zugänglich zu machen, (2) sie
ausschließlich im Rahmen der Zwecke dieses Vertrages zu verwenden und (3) alle
erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um Kenntnisnahme und Verwertung der vertraulichen Informationen durch
Dritte zu verhindern („Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Nichtbenutzung und
Sicherung“).
28.3. Die vorstehende Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Nichtbenutzung und
Sicherung besteht für die
Partei hinsichtlich aller Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei sowie der mit
dieser
verbundenen Unternehmen, gleich in welcher Form (mündlich, schriftlich, elektronisch etc.)
sie
ihr aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag von der anderen Partei anvertraut sind,
bekannt werden oder in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangen.
28.4. Die vorstehende Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Nichtbenutzung und
Sicherung besteht für die
Partei darüber hinaus hinsichtlich aller sonstigen im Interesse der jeweils anderen Partei
sowie
der mit dieser verbundenen Unternehmen vertraulich zu behandelnden Informationen und
Angelegenheiten, die ihr gleich in welcher Form (mündlich, schriftlich, elektronisch etc.)
aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag von der anderen Partei anvertraut sind,
bekannt
werden oder in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangen und die entweder als “vertraulich”
gekennzeichnet sind oder erkennbar vertraulichen Charakter haben, insbesondere (aber nicht
abschließend):
28.4.1. Quellcode und Dokumentationen von Software,
28.4.2. Milestones und Details der Projektplanung bei interner
Softwareentwicklung,
28.4.3. Neue Geschäftsideen, Marketingpläne sowie
Geschäftsplanungen,
28.4.4. Kosten-, Kunden-, sowie Lieferantenlisten,
28.4.6. Personenbezogene Daten von Kunden der Parteien (z.B. Name,
Anschrift, Zahlungsdaten).
28.5. Die wechselseitige Verpflichtung der Parteien zur Vertraulichkeit,
Nichtbenutzung und Sicherung
bleibt auch nach Durchführung dieses Vertrages bestehen. Sofern und soweit eine Partei, auch
unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Partei, durch die Verpflichtung zur
Vertraulichkeit, Nichtbenutzung und Sicherung unangemessen und in hohem Maße beeinträchtigt
wird, kann sie von der anderen Partei Freistellung insoweit verlangen.
Freistellungsverlangen
sind in Textform unter Darlegung von Gründen und Umfang der Freistellung an die andere
Partei zu
richten.
28.6. Die wechselseitigen Verpflichtungen nach den Ziffern 28.1 bis 28.4
bestehen für eine Partei
(„Partei A“) nicht hinsichtlich solcher vertraulichen Informationen und
Angelegenheiten der
jeweils anderen Partei („Partei B“), die nachweislich,
28.6.1. von Partei B offenbart und dadurch allgemein bekannt oder
allgemein zugänglich geworden
sind, oder
28.6.2. bereits vor Offenbarung durch Partei B gegenüber Partei A
im
rechtmäßigen Besitz der
Partei A waren, oder
28.6.3. Partei A von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht
rechtmäßig offenbart worden sind,
oder
28.6.4. Partei B gegenüber Partei A zumindest in Textform (z.B. per
E-Mail) vom Erfordernis der
Verschwiegenheit ausgenommen hat, oder
28.6.5. von Partei A aufgrund gerichtlicher oder behördlicher
Anordnung
zu offenbaren sind,
wobei Partei A der Partei B die Anordnung unverzüglich zumindest in Textform (z.B.
per
E-Mail) anzuzeigen und Partei B Gelegenheit zu geben hat, zuvor alle gegen die
Offenbarung verfügbaren Rechtsbehelfe auf Kosten und nach Weisung der Partei B
auszuschöpfen.
28.7. Die Regelungen der §§ 3, 4, 5 GeschGehG werden hiervon nicht berührt,
es
gelten insbesondere die
Ausnahmen des § 5 GeschGehG.
28.8. Die Parteien verpflichtet sich, in geeigneter Weise auch ihre
Mitarbeiter
und weitere Personen,
die mit diesem Vertrag und dessen Durchführung befasst sind, auf die Einhaltung der
Vertraulichkeit zu verpflichten.
28.9. Die Parteien verpflichten sich, die jeweils andere Partei
unverzüglich im
Einzelnen zu
informieren, wenn deren Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen
abhandengekommen oder Unbefugten bekannt geworden sind oder ein derartiger Verdacht besteht.
Gleiches gilt, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass für eine vertrauliche Information der
anderen Partei Ziffer 28.6 eingreift und sie deshalb nicht bzw. nur beschränkt der
Verpflichtung
zur Vertraulichkeit, Nichtbenutzung und Sicherung unterfällt.
28.10. Im Falle von Widersprüchen zwischen einer von den Parteien
geschlossenen
umfassenden und
eigenständigen Vertraulichkeitsvereinbarung („NDA“) und den Regelungen
dieser Ziff. 28
gelten
die Regelungen des NDA vorranging. Dasselbe gilt, wenn die Parteien ein solches NDA nach
Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages abschließen.
28.11. Ventura Labs und der Kunde verpflichten sich, die
datenschutzrechtlichen
Bestimmungen
einzuhalten. Sofern der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags gemäß Art. 28 DSGVO
oder
eines Vertrags über die gemeinsame Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DSGVO notwendig ist,
werden
die Parteien einen solchen Vertrag schließen. Ventura Labs stellt hierfür entsprechende
Vorlagen
zur Verfügung, die auf die konkrete Vertragssituation und die Bedürfnisse des Kunden
angepasst
werden können.
28.12. Die Regelung in Ziff. 4.2 bleibt unberührt.
29. Export- und Importkontrolle
29.1. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die vertraglichen
Leistungen
Export- und
Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen
bzw.
kann die Nutzung von Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen
unterliegen.
29.2. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften
der
Bundesrepublik
Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle
anderen
einschlägigen Vorschriften einhalten.
29.3. Die Vertragserfüllung durch Ventura Labs steht unter dem Vorbehalt,
dass
der Erfüllung keine
Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und
Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
30. Rechtswahl und Gerichtsstand
30.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss der
Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).
30.2. International ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus
diesem
Vertrag sind die
Gerichte der Bundesrepublik Deutschland.
30.3. Unter den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland ist für alle
Streitigkeiten aus diesem
Vertrag das für unseren Geschäftssitz in Stuttgart jeweils zuständige Gericht örtlich
ausschließlich zuständig.
30.4. International ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten im
Zusammenhang mit diesem
Vertrag, die nicht bereits unter Ziff. 30.2 fallen, sind die Gerichte der Bundesrepublik
Deutschland.
30.5. Unter den Gerichten der Bundesrepublik ist für alle Streitigkeiten im
Zusammenhang mit diesem
Vertrag, die nicht bereits unter Ziff. 30.3 fallen, das für unseren Geschäftssitz in
Stuttgart
jeweils zuständige Gericht örtlich ausschließlich zuständig.
31. Schlussbestimmungen; Referenzen
31.1. Erfüllungsort der vertraglichen Leistungen ist unser Geschäftssitz in
Stuttgart.
31.2. Ventura Labs darf den Kunden auf der eigenen Webseite oder in anderen
Medien als Referenzkunden
nennen und Pressemitteilungen sowie Beiträge auf der eigenen Website oder in anderen Medien
über
den Vertragsschluss mit dem Kunden veröffentlichen. Pressemitteilungen oder Beiträge wird
Ventura Labs vor der Veröffentlichung mit dem Kunden bzw. dem von diesem benannten
Ansprechpartner (vgl. Ziff. 5) abstimmen. Der Kunde kann einer Nennung als Referenzkunde aus
wichtigem Grund widersprechen.