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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zuletzt aktualisiert am 23.04.2024

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

  • 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") finden Anwendung auf die zwischen Ihnen als Kunde (nachfolgend „Kunde“) und uns, der Ventura Labs GmbH, Böblinger Str. 121, 70199 Stuttgart (nachfolgend „Ventura Labs“ oder „wir“), in den Bereichen Softwareerstellung, Softwarepflege und Softwaredienstleistungen geschlossenen Verträge.
  • 1.2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn wir haben deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir eine Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführen.
  • 1.3. Unsere AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Vertragsgegenstände

  • 2.1. Inhalt und Umfang der von Ventura Labs geschuldeten Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Auftrag, den darin in Bezug genommen weiteren Unterlagen (z.B. Leistungs- und Funktionsbeschreibungen, Pflichtenhefte, Zeitplanungen usw.) und, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, diesen AGB.
  • 2.2. Soweit der Auftrag bzw. die darin in Bezug genommenen weiteren Unterlagen (nachfolgend zusammenfassend auch „Vertragsunterlagen“)
    • die Erstellung von Software durch Ventura Labs beinhalten (z.B. Neuentwicklung nach Kundenanforderungen; Customizing bestehender Kundensoftware), ist Gegenstand des Vertrags insoweit die den speziellen Regelungen in Abschnitt II sowie den allgemeinen Regelungen in den Abschnitten I und V folgende entgeltliche Werkleistung.
    • die Pflege von Software durch Ventura Labs beinhalten (z.B. laufende Wartung einer Software des Kunden, Bereitstellung von Support für eine Software), ist Gegenstand des Vertrags insoweit die den speziellen Regelungen in Abschnitt III sowie den allgemeinen Regelungen in den Abschnitten I und V folgende Erbringung der vereinbarten Pflegeleistungen gegen ein monatliches, vierteljährliches oder jährliches Entgelt.
    • sonstige Softwaredienstleistungen (z.B. Beratung und Unterstützung des Kunden im Softwarebereich) beinhalten, ist Gegenstand des Vertrags insoweit die den speziellen Regelungen in Abschnitt IV sowie den allgemeinen Regelungen in den Abschnitten I und V folgende entgeltliche Erbringung der versprochenen Dienste.
    Die vorstehenden Regelungen der Ziff. 2.2 gelten – ebenso wie die übrigen AGB – nicht, soweit in den Vertragsunterlagen ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  • 2.3. Andere als die vorgenannten Leistungen erbringen wir nur, soweit dies gesondert und ausdrücklich vereinbart wurde. Ist für solche Leistungen eine Vergütung im Auftrag nicht ausdrücklich bestimmt, werden solche weiteren Leistungen gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwandes zu im Zeitpunkt der Beauftragung allgemein geltenden Preisen, Tagessätzen und Stundensätzen von Ventura Labs erbracht.

3. Angebote

  • 3.1. Unsere Angebote sind mangels anderweitiger Vereinbarung kostenlos.
  • 3.2. Soweit nicht anderweitig im Angebot geregelt, halten wir uns an unsere Angebote für die Dauer von sieben Werktagen gebunden. Werktage im Sinne dieser AGB sind die Tage von Montag bis Freitag unter Ausschluss bundeseinheitlicher Feiertage.
  • 3.3. Wir behalten uns das Eigentum und/oder sämtliche (urheberrechtlichen) Nutzungsrechte an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden begleitend zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen, nutzen lassen oder vervielfältigen.
  • 3.4. Der Kunde verpflichtet sich, eine von uns ihm im Rahmen unseres Angebots präsentierte Idee nicht mit einem anderen Unternehmen umzusetzen.
  • 3.5. Die Präsentation unserer Leistungen auf unserer Website https://www.venturalabs.io, in unseren Prospekten, Anzeigen oder sonstigen Werbeträgern, auf unseren Präsentationsständen und in unseren Geschäftsräumen stellt kein bindendes Angebot unsererseits dar.

4. Leistungserbringung; Unterauftragnehmer

  • 4.1. Wir erbringen unsere Leistungen im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt.
  • 4.2. Wir sind berechtigt, bei der Erbringung unserer Leistungen Dritte (z.B. freiberufliche Programmierer, Hosting-Dienstleister) als Unterauftragnehmer heranzuziehen.

5. Benennung von Ansprechpartnern

  • 5.1. Ventura Labs und der Kunde nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. Die Ansprechpartner und deren Stellvertreter werden bei Vertragsschluss oder im ersten Kickoff-Meeting nach Vertragsschluss mindestens in Textform festgehalten.
  • 5.2. Veränderungen in den nach Ziff. 5.1 benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

6. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

  • 6.1. Der Kunde unterstützt uns bei der Erfüllung unserer vertraglich geschuldeten Leistungen und erbringt alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen unaufgefordert und auf eigene Kosten.
  • 6.2. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung notwendigen Unterlagen, Programme, Daten, Schnittstelleninformationen, technische Spezifika und sonstigen Informationen (nachfolgend „Durchführungsinformationen“) zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat Durchführungsinformationen ebenso wie etwaige Wünsche so rechtzeitig mitzuteilen, dass wir diese im Rahmen der Leistungserbringung berücksichtigen können.
  • 6.3. Der Kunde wird uns hinsichtlich der bei der Leistungserbringung zu beachtenden Umstände und Besonderheiten eingehend instruieren.
  • 6.4. Erkennt der Kunde, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder von uns, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, teilt uns der Kunde dies und die ihm erkennbaren Folgen unverzüglich mit.
  • 6.5. Soweit uns der Kunde Texte, Daten, Programme, Vorlagen, Entwicklungswerkzeuge und -umgebungen, Softwarebibliotheken, Betriebssysteme etc. (nachfolgend „Beistellungen“) zur Verwendung bei der Durchführung unserer Leistungen überlässt, versichert er, dass diese Beistellungen frei von Mängeln sind und keine Rechte Dritter, geltendes Recht oder Bestimmungen dieser AGB verletzen.
  • 6.6. Die geistigen Eigentumsrechte an den Beistellungen des Kunden verbleiben beim Kunden oder seinen Lizenzgebern. Der Kunde räumt uns hiermit (oder verschafft uns über die jeweiligen Inhaber der geistigen Eigentumsrechte) ein übertragbares, nicht-ausschließliches, weltweites, lizenzgebührenfreies Nutzungsrecht an den Beistellungen des Kunden für die jeweilige Vertragsdauer zum Zwecke der Erfüllung unserer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag ein.

II. Softwareerstellung

7. Leistungserbringung im Rahmen der Softwareerstellung

  • 7.1. Ventura Labs richtet die Leistungserbringung im Rahmen der Softwareerstellung an den Kundenwünschen und am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer aus.
  • 7.2. Die Leistungen von Ventura Labs im Rahmen der Softwareerstellung können Komponenten enthalten, die Ventura Labs nicht individuell für den Kunden entwickelt, sondern für eigene Zwecke vorhält, entwickelt oder durch Dritte entwickeln lässt und an denen der Kunde lediglich eingeschränkte Nutzungsrechte erhalten soll (nachfolgend „Ventura Labs-Bibliotheken“). Umfang und technische Einzelheiten der Ventura Labs-Bibliotheken werden in den Vertragsunterlagen dokumentiert.
  • 7.3. Die Leistungen von Ventura Labs im Rahmen der Softwareerstellung dürfen Open Source Software im Sinne von Ziff. 7.5 und 7.6 enthalten, es sei denn, der Verwendung von Open Source Software stehen insgesamt oder im Hinblick auf einzelne Open Source Komponenten wichtige berechtigte Interessen des Kunden entgegen, auf die der Kunde vor Vertragsschluss hingewiesen hat.
  • 7.4. Eine Auslieferung erstellter Software ist stets auch durch elektronische Zugänglichmachung möglich. Für den Fall der Änderung des Standes der Technik behält sich Ventura Labs eine Änderung der Auslieferungsmethode vor. Die technischen Möglichkeiten und berechtigten Interessen des Kunden werden bei Änderungen der Auslieferungsmethode seitens Ventura Labs berücksichtigt. Der Kunde wird seinerseits wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen ergreifen, um eine dem Stand der Technik entsprechende Vorgehensweise zu ermöglichen.
  • 7.5. Open Source Software bezeichnet im Rahmen dieser AGB Softwarekomponenten, Teile dieser oder einzelne Files, die im Source Code (Quellcode) und ohne Zahlung von Lizenzgebühren verfügbar sind und unter einer Lizenz stehen, die dem Nutzer Rechte zur Bearbeitung und Weitergabe gewährt. Dies ist im Regelfall anzunehmen, wenn es sich um Lizenzen handelt, die von der Open Source Initiative (https://opensource.org/licenses) als Open-Source-Lizenzen und/oder der Free Software Foundation (https://www.gnu.org/licenses/license-list.html.en) als freie-Software-Lizenz eingestuft wurden und/oder in der Lizenzliste von SPDX enthalten sind (https://spdx.org/licenses/). Kommerziell lizenzierte Software fällt nicht unter den Begriff Open Source Software, wobei die kommerzielle Lizenzierung in anderen Fällen (sog. Dual-Use) unschädlich ist.
  • 7.6. Softwarekomponenten, Teile dieser oder einzelne Files, die vom Rechtsinhaber als Public Domain gekennzeichnet wurden, werden im Rahmen dieser AGB wie Open Source Software behandelt. Eine Kennzeichnung als Public Domain liegt vor, wenn der Rechtsinhaber zum Ausdruck gebracht hat, keine Rechte an den entsprechenden Softwarekomponenten, Teilen oder Files mehr haben zu wollen und diese gemeinfrei zur Verfügung stellen bzw. ohne Bedingungen an jedermann lizenzieren möchte. Dies gilt insbesondere, wenn der Code unter der Creative Commons Zero vs. 1.0 (CC0-1.0) lizenziert ist.

8. Projektleitung bei Softwareerstellung

  • 8.1. Die Projektleitung und -verantwortung liegt im Bereich der Softwareerstellung bei Ventura Labs.
  • 8.2. Der Ansprechpartner von Ventura Labs (vgl. Ziff. 5) ist Leiter des Projektes und demgemäß für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller vom Kunden geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig.
  • 8.3. Vereinbarte Änderungen der Leistungen gemäß Ziff. 9 sind vom Projektleiter zu dokumentieren und vom Kunden schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Die Änderungen sollen schriftlich oder in Textform in einem Änderungsprotokoll, das Vertragsbestandteil wird, festgehalten werden

9. Leistungsänderungen (Change-Requests) bei Softwareerstellung

  • 9.1. Der Kunde kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme (Ziffer 13) jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung (nachfolgend „Change-Request“) verlangen, wenn diese für Ventura Labs technisch umsetzbar und zumutbar sind. Change-Requests sind schriftlich oder in Textform gegenüber dem Ansprechpartner von Ventura Labs zu äußern. Der Kunde ist berechtigt, seine Change-Requests jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
  • 9.2. Ventura Labs prüft Change-Requests innerhalb von 14 Werktagen nach Eingang und teilt dem Kunden das Ergebnis der Prüfung zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Zeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit. Eine Pflicht zur Erbringung der Leistung nach den Vorgaben im Change-Request besteht nicht.
  • 9.3. Der Kunde wird das Angebot innerhalb von 14 Werktagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Kunde das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Ziffer 8.3 bleibt unberührt. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen.
  • 9.4. Ventura Labs wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist Ventura Labs schriftlich oder in Textform an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt Ventura Labs dies dem Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform mit.
  • 9.5. Der Kunde hat den durch den Change-Request entstehenden Mehraufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Change-Requests, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Der Aufwand wird nach den allgemein geltenden Tages- und Stundensätzen von Ventura Labs berechnet, sofern ein Tages- und/oder Stundensatz im Auftrag nicht vereinbart ist.

10. Nutzungsrechte bei Softwareerstellung

  • 10.1. Soweit Ventura Labs dem Kunden zur Erfüllung des Softwareerstellungsvertrages Computerprogramme oder sonstige urheberrechtlich selbständig schutzfähige Werke zur Nutzung überlässt, räumt Ventura Labs dem Kunden hieran mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung ausschließliche, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzte Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie nach dem Zweck des Softwareerstellungsvertrags erforderlich sind.
  • 10.2. Soweit die dem Kunden zur Erfüllung des Softwareerstellungsvertrags von Ventura Labs zur Nutzung überlassenen Computerprogramme oder sonstigen urheberrechtlich selbstständig schutzfähigen Werke Ventura Labs-Bibliotheken enthalten (vgl. dazu auch Ziff. 7.2), räumt Ventura Labs dem Kunden hieran – abweichend von Ziff. 10.1 – mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung einfache, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie nach dem Zweck des Softwareerstellungsvertrags zwingend erforderlich sind.
  • 10.3. Soweit die dem Kunden zur Erfüllung des Softwareerstellungsvertrags von Ventura Labs zur Nutzung überlassenen Computerprogramme oder sonstigen urheberrechtlich selbstständig schutzfähigen Werke Open Source Komponenten enthalten (vgl. dazu auch Ziff. 7.3, 7.5 und 7.6), gilt abweichend von Ziff. 10.1 und 10.2 folgendes:
    • 10.3.1. Für die enthaltenen Open Source Komponenten gelten ausschließlich die für sie jeweils maßgeblichen Open Source Lizenzbedingungen.
    • 10.3.2. Soweit nach der Lizenz der jeweiligen Open Source Software in der jeweiligen Konstellation eine Unterlizenzierung für die Vertragszwecke in ausreichendem Umfang durch Ventura Labs möglich ist, räumt Ventura Labs dem Kunden die für die Vertragszwecke erforderlichen Nutzungsrechte an der Open Source Software ein. Andernfalls schafft der Kunde mit Unterstützung von Ventura Labs die erforderlichen Voraussetzungen, um die für die Vertragszwecke erforderlichen Nutzungsrechte an der jeweiligen Open Source Software direkt vom Urheber eingeräumt zu bekommen und die Open Source Software für die jeweiligen Vertragszwecke lizenzgerecht einsetzen zu können.
    • 10.3.3. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass bei der Nutzung der ihm von Venutra Labs überlassenen Computerprogramme oder sonstigen urheberrechtlich selbstständig schutzfähigen Werke die für enthaltene Open Source Komponenten geltenden Open-Source-Lizenzbedingungen eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht, soweit dem Kunden nicht bekannt war oder bekannt sein musste, dass die überlassene Software Open Source Komponenten enthält.
  • 10.4. Die Einräumung der Nutzungsrechte nach dieser Ziff. 10 erfolgt aufschiebend bedingt auf die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin dulden wir eine Nutzung durch den Kunden widerruflich. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, endet unsere Duldung der Nutzung, ohne dass es dazu einer weiteren Erklärung durch uns bedarf.
  • 10.5. Überlässt Ventura Labs dem Kunden im Rahmen der Nacherfüllung oder aufgrund von Kulanz Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage der vertragsgegenständlichen Software (z.B. Update, Upgrade), die die früher überlassene Software („Altsoftware“) ersetzen, gelten hierfür ebenfalls die Bestimmungen dieser AGB. Stellt Ventura Labs dem Kunden eine Neuauflage der vertragsgegenständlichen Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesen Bedingungen auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von Ventura Labs, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt.

11. Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden bei Softwareerstellung

  • 11.1. Zu den vom Kunden gemäß Ziff. 6.2 zur Verfügung zu stellenden Durchführungsinformationen gehören im Rahmen der Softwareerstellung insbesondere
    • 11.1.1. Anforderungsspezifikationen bzgl. der zu erstellenden Software, der vorgesehenen System- und Hardwareumgebung für die Software und dem Softwareerstellungsprojekt insgesamt, d.h. funktionale und nicht funktionale Anforderungen und deren Priorisierung, Benutzererwartungen und Geschäftsnutzen des Projekts;
    • 11.1.2. Vorgaben und Informationen zu rechtlichen und regulatorischen Anforderungen des Projektes, d.h. der Kunde stellt sicher, dass alle rechtlichen und regulatorischen Anforderungen ermittelt, verstanden und kommuniziert werden;
    • 11.1.3. technische, fachliche und inhaltliche Daten (z.B. Schnittstellendokumentationen, Bildmaterial, Produktdaten, Kontaktdaten zu möglichen ersten Testnutzern), soweit diese Daten (a) für die Projektdurchführung erforderlich oder hilfreich sind und (b) vom Kunden mit angemessenem Aufwand beschafft werden können oder in dessen Sphäre liegen und
    • 11.1.4. aktuelle Vorgaben und Informationen zum Zeitplan des Kunden, d.h. insbesondere präzise Information über Zeitvorgaben/Deadlines und Verzögerungen auf Seiten des Kunden, um einen effizienten Projektablauf zu planen und zu gewährleisten.
  • 11.2. Der Kunde übernimmt es als eigenständige Pflicht, insbesondere folgende Mitwirkungsleistungen zu erbringen:
    • 11.2.1. die Mitwirkung beim Testen der Softwareversionen, u.a. durch das Bereitstellen von Testfällen, Benutzerszenarien (Use Cases) und Testumgebungen (z.B. erforderliche Hardware, Software oder andere Ressourcen) sowie durch angemessene Prüfung der zu testenden Softwareversion auf Vertragsgemäßheit und erkennbare nachteilige Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit;
    • 11.2.2. Vermittlung von und Zugang zu Fachwissen (z.B. Geschäftsprozesse des Kunden Brancheninformationen), welches Ventura Labs zur Vertragsdurchführung vom Kunden benötigt, u.a. mittels Stellung entsprechender Experten (z.B. fachkundige Mitarbeiter des Kunden), die mit dem Entwicklungsteam von Ventura Labs zusammenarbeiten, um Branchen- oder Geschäftsprozesswissen vermitteln sowie mittels Durchführung von Schulungen für das Entwicklungsteam von Ventura Labs, wenn spezielles Wissen für die Vertragsdurchführung notwendig ist;
    • 11.2.3. Gewährung von angemessenen Zugriffsrechten für Systeme und Software des Kunden, soweit diese für die Vertragsdurchführung erforderlich sind (z.B. Zugänge zu projektrelevanten Server-, Cloud- und/oder Computersystemen des Kunden);
    • 11.2.4. Gewährung angemessenen Zutritts zu den Geschäfts- und Betriebsräumen des Kunden (z.B. Serverräume, Büroräume) für Mitarbeiter von Ventura Labs, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist;
    • 11.2.5. Bereitstellung und Überlassung von Hard- und Software des Kunden, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist;
    • 11.2.6. eingehende Instruktion von Ventura Labs hinsichtlich zu beachtender Umstände bei etwaigen Arbeiten von Ventura Labs in den Räumlichkeiten, der Software und den Systemen des Kunden sowie an der Hardware des Kunden
    • 11.2.7. kontinuierliches Feedback, u.a. der regelmäßige Austausch mit dem Entwicklungsteam von Ventura Labs bzgl. Fortschritt und der Verbesserung der Zusammenarbeit sowie die zeitnahe Rückmeldung zu (a) von Ventura Labs überlassenen Versionen der Software und (b) gestellten Fragen zur weiteren Projektdurchführung;
    • 11.2.8. die Steuerung des Risikomanagements, d.h. die leitende Mitwirkung bei der Identifizierung, der Bewertung und dem Management von Projektrisiken (z.B. Umgang mit von Ventura Labs erkannten Schwachstellen der IT-Sicherheit des Kunden oder auftretenden externen technischen Zwängen, etwa bei Veränderungen des technischen Umfelds der zu erstellenden Software);
    • 11.2.9. das Treffen angemessener Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs für den Fall, dass die von Ventura Labs zu erbringenden und für den Betriebsablauf beim Kunden bedeutsamen Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.
  • 11.3. Die vom Kunden gemäß Ziff. 11.2 zu erbringenden Mitwirkungshandlungen stellen vertragliche Verpflichtungen und nicht nur Obliegenheiten dar. Einen etwaigen Mehraufwand durch nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungspflichten können wir zu den vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, zu unseren üblichen Tages- und Stundensätzen gesondert in Rechnung stellen.
  • 11.4. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und können wir dadurch das Projekt bzw. Teile dessen nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich ein (z.B. im Auftrag) festgelegter Zeitraum angemessen.

12. Leistungszeit, Leistungshindernisse und Kündigung bei der Softwareerstellung

  • 12.1. Leistungstermine bestimmen sich nach den Vertragsunterlagen. Die Nichteinhaltung eines Termins seitens Ventura Labs ist unschädlich, wenn und soweit die Verzögerung auf der Verletzung von Pflichten oder Obliegenheiten durch den Kunden beruht. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  • 12.2. Sofern für die Leistungen im Bereich der Softwareerstellung eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonst mit dem Transport beauftragten Dritten, bei digitalen Leistungen zum Abruf auf den Zeitpunkt der Bereitstellung durch Ventura Labs.
  • 12.3. Der Kunde kann den Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften ordentlich kündigen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 648 BGB Gebrauch, ohne dass Ventura Labs dies zu vertreten hat, kann Ventura Labs statt der sich aus § 648 BGB ergebenden Ansprüche (a) für den noch nicht erbrachten Teil ihrer Werkleistung einen Pauschalbetrag in Höhe von 12 % des auf diesen Teil der Werkleistung entfallenden Anteils der vereinbarten Gesamtvergütung und (b) für den bereits erbrachten Teil der Werkleistung den auf diesen Teil entfallenden Anteil der vereinbarten Gesamtvergütung verlangen. Dieser pauschalierte Anspruch steht Ventura Labs nicht zu, wenn der Kunde nachweist, dass der Ventura Labs nach § 648 BGB zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Ventura Labs kann den Anspruch aus § 648 BGB geltend machen, soweit Ventura Labs nachweist, dass der ihr nach § 648 BGB zustehende Betrag wesentlich höher als die Pauschale ist.
  • 12.4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Ventura Labs liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziff. 11 und Ziff. 6 dieses Vertrags nachhaltig nicht nachkommt oder der Kunde eine vereinbarte und fällige Abschlagszahlung nicht leistet. Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt insbesondere vor, wenn Ventura Labs die weitere Erfüllung des Vertrags ablehnt. § 648a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 – 6 BGB bleiben unberührt.
  • 12.5. Jede Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform.

13. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen der Softwareerstellung

  • 13.1. Gegenstand der Abnahme sind die im Rahmen der Softwareerstellung nach den Vertragsunterlagen geschuldeten Werke, d.h. regelmäßig die erstellte Software. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass Ventura Labs dem Kunden die jeweiligen Werke vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft schriftlich oder in Textform anzeigt.
  • 13.2. Soweit in der Bestellung nicht anderes geregelt, hat der Kunde innerhalb von sieben Werktagen die Abnahmefähigkeit zu prüfen und, sofern die Prüfung positiv ausgefallen ist, innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich oder in Textform die Abnahme der jeweiligen Werkleistungen zu erklären. Ventura Labs ist berechtigt, die Abnahme auch schon vor dem für die Fertigstellung der Leistung vereinbarten Fälligkeitsdatum zu verlangen. Die Möglichkeit einer konkludenten Abnahme bleibt unberührt.
  • 13.3. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
  • 13.4. Ein Werk gilt auch als abgenommen, wenn Ventura Labs dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat
  • 13.5. Soweit der Kunde die Abnahme aufgrund von Mängeln berechtigt verweigert, setzt er Ventura Labs eine angemessene Frist zur Beseitigung der abnahmeverhindernden Mängel. Nach Beseitigung der Mängel wird erneut eine Abnahmeprüfung nach den vorstehenden Ziffern durchgeführt.

III. Softwarepflege

14. Leistungserbringung im Rahmen der Softwarepflege

  • 14.1. Ventura Labs richtet die Leistungserbringung im Rahmen der Softwarepflege an dem letzten Stand der Software, der dem Kunden jeweils zur Verfügung steht, an den Kundenwünschen und am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer aus.
  • 14.2. Eine Auslieferung neuer Softwarestände ist stets auch durch elektronische Zugänglichmachung möglich. Für den Fall der Änderung des Standes der Technik behält sich Ventura Labs eine Änderung der Auslieferungsmethode vor. Die technischen Möglichkeiten und berechtigten Interesse des Kunden werden bei Änderungen der Auslieferungsmethode seitens Ventura Labs berücksichtigt. Der Kunde wird seinerseits wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen ergreifen, um eine dem Stand der Technik entsprechende Vorgehensweise zu ermöglichen.

15. Leistungsgegenstände bei Softwarepflege; Umfang und Abgrenzung

  • 15.1. Die Softwarepflege durch Ventura Labs umfasst folgende Leistungen (nachfolgend „Standardpflegeleistungen“) für die jeweils vertragsgegenständliche Software:
    • 15.1.1. Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Fehlfunktionen der Software (Ziff. 16, im Folgenden „Support“).
    • 15.1.2. Behandlung von Fehlern, die während der ordnungsgemäßen Nutzung der Software auftreten (Ziff. 17, im Folgenden „Fehlerbehandlung“)
  • 15.2. Soweit dies in den Vertragsunterlagen jeweils ausdrücklich vereinbart wurde, erbringt Ventura Labs über die Standardpflegeleistungen hinaus im Einzelfall auch eine oder mehrere der folgenden Leistungen (nachfolgend zusammen auch „Premium-Pflegeleistungen“):
    • 15.2.1. Überlassung von Updates der Software (Ziff. 18, im Folgenden „Weiterentwicklungen“),
    • 15.2.2. Bereitstellung von Speicherplatz und/oder Rechenleistung für den Kunden (Ziff. 19, im Folgenden „Bereitstellung von Cloud-Leistungen“).
  • 15.3. Support- und Weiterentwicklungsleistungen umfassen auch die Behandlung von Fehlern oder sonstigen Mängeln, die an der Software unabhängig von deren Nutzung durch den Kunden bekannt werden.
  • 15.4. Die in dieser Ziff. 15 aufgeführten Softwarepflegeleistungen sind unabhängig von etwaigen gesetzlichen Mängelhaftungsverpflichtungen. Bestehende Mängelansprüche des Kunden sind nicht Bestandteil der Softwarepflege und bleiben unberührt.
  • 15.5. Nicht in den Softwarepflegeleistungen enthalten sind
    • 15.5.1. Leistungen für Software, die nicht unter den vom Software-Hersteller vorgegebenen bzw., abseits solcher Vorgaben, dem Stand der Technik angemessenen Einsatzbedingungen genutzt wird;
    • 15.5.2. die Anpassung der Software an eine geänderte Hard- oder Softwareumgebung einschließlich der Anpassung an veränderte Betriebssysteme;
    • 15.5.3. die Anwendung und Anpassung von Schnittstellen und APIs;
    • 15.5.4. die Behandlung von Fehlern, die vom Kunden oder von Dritten verursacht wurden einschließlich der Ablaufstörung durch Software Dritter;
    • 15.5.5. die Behandlung von Fehlern, die durch vom Kunden eingesetzte Hardware, durch Unterbrechungen der Stromversorgung beim Kunden oder sonstige Umweltbedingungen beim Kunden verursacht wurden;
    • 15.5.6. Leistungen für Computerprogramme oder Teile davon, die nicht Bestandteil der Software sind, für die die Softwarepflege vereinbart wurde;
    • 15.5.7. Leistungen für die Software, für die von Ventura Labs bereitgestellte Updates oder sonstige Fehlerbehebungen nicht installiert wurden, soweit der gemeldete Fehler darin bereits behoben wurde, es sei denn die Installation ist dem Kunden aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unzumutbar;
    • 15.5.8. die erstmalige Installation der Software;
    • 15.5.9. Leistungen, die am Sitz von Ventura Labs erbracht werden können, auf Wunsch des Kunden aber an einem anderen Ort erbracht werden;
    • 15.5.10. die Einweisung und Schulung der Software-Anwender sowie
    • 15.5.11. Leistungen, die erforderlich werden, weil der Kunden seinen Mitwirkungspflichten nach Ziff. 6 oder nach Ziff. 21 nicht nachkommt.

16. Support als Softwarepflegeleistung

  • 16.1. Ventura Labs berät und unterstützt den Kunden telefonisch oder per E-Mail bei Fehlfunktionen der gepflegten Software.
  • 16.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung wird der Support gegenüber dem Kunden während der Betriebszeiten von Ventura Labs, Montag – Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg, Deutschland, von 9:00 Uhr – 16:00 Uhr Mitteleuropäische Zeit erbracht.

17. Fehlerbehandlung als Softwarepflegeleistung

  • 17.1. Ein Fehler liegt vor, wenn die Software in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer Anwendung ihre vertraglich vereinbarten Funktionalität nicht aufweist und sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt (z.B., wenn die Software trotz korrekter Nutzung in der vorgesehenen Hard- und Softwareumgebung (a) abstürzt oder einfriert, (b) aufgrund von Fehlermeldungen nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann oder ihr (c) plötzlich wesentliche Funktionen fehlen). Die für die Fehlerqualifikation nach Satz 1 zugrunde zu legenden Vereinbarungen (z.B. Softwareüberlassungsvertrag mit einem Dritten, Softwareerstellungsvertrag mit Ventura Labs) werden bei Vertragsschluss ausdrücklich festgehalten.
  • 17.2. Die Fehlerbehandlung umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind (insbesondere Sicherheitspatches und Bugfixes).
  • 17.3. Leistungen der Fehlerbehandlung können nach Wahl von Ventura Labs auch durch eine Umgehung oder Update-Lieferung und nach Absprache mit dem Kunden auch durch Lieferung eines Upgrades oder einer neuen Version erfolgen. Es besteht jedoch mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung kein Anspruch des Kunden auf die Lieferung eines Upgrades oder einer neuen Version.
  • 17.4. Die Fehlerbehandlung erfolgt nach Wahl von Ventura Labs vor Ort beim Kunden, am Installationsort der Software oder im Wege des Fernzugriffs über das Internet.
  • 17.5. Fehler der Software sind vom Kunden dem Support (Ziff. 16) zu melden.
  • 17.6. Nach Erhalt einer ausreichend spezifizierten Fehlerbeschreibung, die (a) Fehlerverhalten, betroffene Komponenten der Software und bereits ergriffene Maßnahmen beinhaltet und (b) durch detaillierte Erläuterung der einzelnen Schritte, die zu dem Fehler geführt haben, eine Reproduktion des Fehlers ermöglicht, bewertet Ventura Labs die Schwere des Fehlers nach billigem Ermessen und beginnt innerhalb eines der Schwere des Fehlers angemessenen Zeitraums mit der Fehlerbehandlung. Ventura Labs wird den Kunden über die für die Fehlerbehandlung voraussichtlich benötigte Zeit informieren.
  • 17.7. Bei geringfügigen Fehlern der Software, die deren Betriebsablauf nicht beeinträchtigen, kann die Behandlung des Fehlers durch Zurverfügungstellung einer Software auf den nächstgeeigneten Zeitpunkt verschoben werden, zu dem Ventura Labs diese aufgrund interner Planungen oder Vereinbarungen mit dem Kunden zur Verfügung stellen wird. Liegt dieser Zeitpunkt länger als drei Monate in der Zukunft, wird Ventura Labs dies dem Kunden mitteilen.

18. Weiterentwicklung als Softwarepflegeleistung (bei gesonderter Vereinbarung)

  • 18.1. Ventura Labs entwickelt die Software kontinuierlich weiter, um sie an den Stand der Technik anzupassen. Die Weiterentwicklung der Software kann zu einer Erweiterung und/oder Änderung der Software führen mit der Folge, dass kleinere neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen, bestehende Funktionalitäten im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die Datenverwaltung an den Stand der Technik angepasst wird. Auf eine bestimmte Weiterentwicklung besteht kein Anspruch
  • 18.2. Verbesserungen und Weiterentwicklungen der Software, die über die nach Ziff. 18.1 Anpassung an den Stand der Technik hinausgehen, sind von der Softwarepflege nicht umfasst. Soweit der Kunde solche weitergehenden Verbesserungen oder Weiterentwicklungen wünscht, werden die Parteien Verhandlungen über den Abschluss eines gesonderten (entgeltlichen) Softwareerstellungsvertrags aufnehmen. Beim Abschluss eines solchen, gesonderten Softwareerstellungsvertrags treffen die Parteien, soweit erforderlich, auch angemessene Regelungen zu den Auswirkungen der gesonderten Softwareerstellung auf den Gegenstand des bestehenden Softwarepflegevertrags (z.B. Regelung dahingehend, dass nach Durchführung des gesonderten Softwareerstellungsvertrags die verbesserte bzw. weiterentwickelte Software und nicht mehr die vorherige Softwarefassung zu pflegen ist).

19. Bereitstellung von Cloud-Leistungen als Softwarepflegeleistung (bei gesonderter Vereinbarung)

  • 19.1. Ventura Labs stellt dem Kunden selbst oder über einen Unterauftragnehmer Speicherplatz und/oder Rechenleistung („Cloud-Leistungen“) bereit, worüber der Kunde seine Software im öffentlichen Internet verfügbar machen kann.
  • 19.2. Ventura Labs erbringt die Leistungen nach Ziff. 19.1 ausschließlich als Nebenleistung zu den sonstigen Leistungen der Softwarepflege.
  • 19.3. Die Leistungspflichten von Ventura Labs bzgl. der Cloud-Leistungen beschränken sich auf die Bereitstellung des Speicherplatzes bzw. der Rechenleistung zur vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden. Ventura Labs verpflichtet sich, geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die hochgeladenen Daten des Kunden zu treffen. Darüber hinaus treffen den Dienstleister keine Verwahrungs- und Obhutspflichten.
  • 19.4. Der Kunde verpflichtet sich, auf dem bereitgestellten Speicherplatz nur solche Daten, Inhalte und Medien zu speichern oder speichern zu lassen, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung auf dem Server bzw. im Internet nicht gegen geltendes Recht, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verstößt. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfügbarmachung von Daten, Inhalten und Medien mithilfe der bereitgestellten Rechenleistung.
  • 19.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, den von Ventura Labs bereitgestellten Speicherplatz Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Satz 1 gilt entsprechend für von Ventura Labs bereitgestellte Rechenleistung.

20. Nutzungsrechte bei Softwarepflege

  • 20.1. Soweit Ventura Labs dem Kunden im Rahmen der Softwarepflege Computerprogramme oder sonstige urheberrechtlich selbständig schutzfähige Werke zur Nutzung überlässt, räumt Ventura Labs dem Kunden hieran mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung einfache Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie nach dem Zweck des Softwarepflegevertrages erforderlich sind. In Fällen, in denen die Softwarepflege an einen zwischen Ventura Labs und dem Kunden geschlossenen Softwareerstellungsvertrag anknüpft, räumt Ventura Labs dem Kunden abweichend von Satz 1 für die im Rahmen der Softwarepflege überlassene Computerprogramme oder sonstige urheberrechtlich selbständig schutzfähige Werke Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie dem Kunden gemäß dem geschlossenen Softwareerstellungsvertrag (vgl. auch Ziff. 10) zustehen.
  • 20.2. Die Regelungen der Ziff. 10.2 und Ziff. 10.3 für Open Source Software und Ventura Labs-Bibliotheken gelten entsprechend, wenn solche Komponenten in Computerprogrammen oder sonstige urheberrechtlich selbständig schutzfähige Werken enthalten sind, die Ventura Labs dem Kunden in Erfüllung des Softwarepflegevertrages überlässt.
  • 20.3. Überlässt Ventura Labs dem Kunden im Rahmen der Softwarepflege eine selbstständig lauffähige Software, ist die Rechteübertragung auf den Kunden auflösend bedingt auf den Zeitpunkt der Überlassung weiterer Softwarestände. Im Falle der Überlassung nachfolgender Versionen der Software erlöschen die Rechte an den vorausgehenden Softwareversionen; Ventura Labs duldet jedoch die Nutzung der Vorversion in dem in dieser Ziff. 20 beschriebenen Umfang bis (a) zur Installation der überlassenen Software oder (b) im Falle der Mangelhaftigkeit der zuletzt überlassenen Software bis zur Behebung dieser Mängel.
  • 20.4. Durch vertragsgemäße Leistung von Ventura Labs im Rahmen der Softwarepflege überflüssig gewordene Software darf der Kunde nicht mehr nutzen. Er muss diese Software deinstallieren und etwaige Sicherungskopien oder Original-Datenträger an den Ventura Labs zurückgeben.

21. Besondere Kooperations- und Mitwirkungspflichten des Kunden bei Softwarepflege

  • 21.1. Zu den vom Kunden gemäß Ziff. 6.2 zur Verfügung zu stellenden Durchführungsinformationen gehören im Rahmen der Softwarepflege insbesondere
    • 21.1.1. Anforderungsspezifikationen bzgl. der Softwarepflege, d.h. funktionale und nicht funktionale Anforderungen an die gepflegte Software und die Priorisierung dieser Anforderungen, Einsatzszenarien der gepflegten Software und die hierfür verwendete Hard- und Softwareumgebung, Benutzererwartungen und Geschäftsnutzen der gepflegten Software;
    • 21.1.2. Vorgaben und Informationen zu rechtlichen und regulatorischen Anforderungen an die gepflegte Software, d.h. der Kunde stellt sicher, dass alle rechtlichen und regulatorischen Anforderungen ermittelt, verstanden und kommuniziert werden;
    • 21.1.3. technische, fachliche und inhaltliche Daten (z.B. Schnittstellendokumentationen, Bildmaterial, Produktdaten, Kontaktdaten zu möglichen ersten Testnutzern), soweit diese Daten (a) für die Softwarepflege erforderlich oder hilfreich sind und (b) vom Kunden mit angemessenem Aufwand beschafft werden können oder in dessen Sphäre liegen und
    • 21.1.4. aktuelle Vorgaben und Informationen zu kundenseitig beabsichtigten oder erwarteten Veränderungen der Einsatzszenarien, der Hard- und Softwareumgebung oder sonstiger technischer Rahmenbedingungen der gepflegten Software sowie Zeitplanungen für derartige Veränderungen, um die Softwarepflege effizient zu planen und zielgerichtet durchzuführen.
  • 21.2. Die Parteien verpflichten sich, bei der Softwarepflege eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Kunden wesentlich ist, insbesondere
    • 21.2.1. ordnungsgemäße, zur Leistungserbringung erforderliche, Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen, zu überlassen,
    • 21.2.2. beim Testen der Softwareversionen mitzuwirken, u.a. durch das Bereitstellen von Testfällen, Benutzerszenarien (Use Cases) und Testumgebungen (z.B. erforderliche Hardware, Software oder andere Ressourcen) sowie durch angemessene Prüfung der zu testenden Softwareversion auf Vertragsgemäßheit und erkennbare nachteilige Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
    • 21.2.3. festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und Ventura Labs unverzüglich mitzuteilen,
    • 21.2.4. Zugang zu Fachwissen zu vermitteln (z.B. Geschäftsprozesse des Kunden Brancheninformationen), welches Ventura Labs zur Vertragsdurchführung vom Kunden benötigt, u.a. mittels Stellung entsprechender Experten (z.B. fachkundige Mitarbeiter des Kunden), die mit dem Entwicklungsteam von Ventura Labs zusammenarbeiten, um Branchen- oder Geschäftsprozesswissen vermitteln sowie mittels Durchführung von Schulungen für das Entwicklungsteam von Ventura Labs, wenn spezielles Wissen für die Vertragsdurchführung notwendig ist,
    • 21.2.5. Ventura Labs angemessene Zugriffsrechte für Systeme und Software des Kunden zu gewähren, soweit diese für die Vertragsdurchführung erforderlich sind (z.B. Zugänge zu projektrelevanten Server-, Cloud- und/oder Computersystemen des Kunden),
    • 21.2.6. Mitarbeitern von Ventura Labs angemessenen Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen des Kunden (z.B. Serverräume, Büroräume) zu gewähren, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist,
    • 21.2.7. Ventura Labs Hard- und Software des Kunden zu überlassen, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist;
    • 21.2.8. Ventura Labs hinsichtlich zu beachtender Umstände bei etwaigen Arbeiten von Ventura Labs in den Räumlichkeiten, der Software und den Systemen des Kunden sowie an der Hardware des Kunden eingehend zu instruieren,
    • 21.2.9. kontinuierliches Feedback zu erbrachten Softwarepflegeleistungen zu geben, d.h. einen regelmäßigen Austausch mit dem Softwarepflegeteam von Ventura Labs bzgl. der Verbesserung der Zusammenarbeit sowie eine zeitnahe Rückmeldung zu (a) von Ventura Labs überlassenen Versionen der Software und (b) gestellten Fragen zur weiteren Vertragsdurchführung zu gewährleisten,
    • 21.2.10. das Risikomanagement zu steuern, d.h. leitend bei der Identifizierung, der Bewertung und dem Management von Risiken mitzuwirken (z.B. Umgang mit von Ventura Labs erkannten Schwachstellen der IT-Sicherheit des Kunden oder auftretenden externen technischen Zwängen, etwa bei Veränderungen des technischen Umfelds der zu pflegenden Software),
    • 21.2.11. angemessene Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs für den Fall zu treffen, dass die von Ventura Labs zu erbringenden und für den Betriebsablauf beim Kunden bedeutsamen Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen,
    • 21.2.12. die (Mitwirkungs-) Pflichten fristgerecht zu erfüllen, die (Mitwirkungs-) Handlungen fristgerecht vorzunehmen und Erklärungen fristgerecht abzugeben.
  • 21.3. Der Kunde benennt für die technische Organisation und Abwicklung der Softwarepflege gegenüber Ventura Labs mindestens einen Mitarbeiter als Ansprechpartner. Änderungen des Ansprechpartners sind Ventura Labs unverzüglich mitzuteilen. Der Ansprechpartner muss Erfahrungen im Umgang mit der Software haben. Nur dieser Ansprechpartner ist im Rahmen der Softwarepflege zur Abgabe von Fehlermeldungen berechtigt. Der Ansprechpartner nach dieser Ziff. 21.3 kann derselbe sein, der nach Ziff. 5 benannt wird.
  • 21.4. Der Kunde hat vor der Fehlermeldung im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Analyse der Systemumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf Systemkomponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand des Softwarepflegevertrags sind.
  • 21.5. Der Kunde wird von Ventura Labs bereitgestellte Updates, Patches oder sonstige Maßnahmen zur Fehlerbehebung unverzüglich einspielen bzw. vornehmen.
  • 21.6. Der Kunde testet die gepflegte Software und neue Softwarestände vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration.
  • 21.7. Der Kunde gewährleistet ein dauerndes Systemmanagement der Systemumgebung, in der die Software läuft. Der Kunde wird seine Systemumgebung (Hardware und Software) laufend warten.
  • 21.8. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruhen für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtungen von Ventura Labs, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden können. Dadurch verursachter Mehraufwand ist Ventura Labs zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Tages- und Stundensätze vom Kunden zu erstatten. Weitergehenden gesetzlichen Rechte von Ventura Labs bleiben unberührt.

22. Laufzeit und Kündigung bei der Softwarepflege

  • 22.1. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Vertrag über die Softwarepflege eine Laufzeit von 12 Monaten und beginnt mit Vertragsschluss.
  • 22.2. Nach Ablauf der aktuellen Vertragslaufzeit verlängert sich die Vertragslaufzeit stillschweigend bis zum Ende des jeweils nächsten Kalenderquartals, sofern das Vertragsverhältnis nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
  • 22.3. Jede Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform.
  • 22.4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

IV. Sonstige Softwaredienstleistungen

23. Laufzeit und Kündigung bei sonstigen Softwaredienstleistungen

  • 23.1. Soweit nicht anders vereinbart, läuft der Vertrag über sonstige Softwaredienstleistungen auf unbestimmte Zeit und beginnt mit Vertragsschluss.
  • 23.2. Soweit in den Vertragsunterlagen keine ordentlichen Kündigungsrechte vorgesehen sind, kann der Vertrag jederzeit von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
  • 23.3. Jede Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform.
  • 23.4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

V. Gemeinsame Bestimmungen für Softwareerstellung, Softwarepflege und sonstige Softwaredienstleistungen

24. Schutzrechtsverletzungen; Freistellung

  • 24.1. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere bei Ansprüchen wegen Schutzrechtsverletzungen (vgl. zum Begriff Ziff. 24.2).
  • 24.2. Schutzrechte im Sinne dieser AGB sind alle Schutzrechte an geistigem und gewerblichem Eigentum sowie Schutzrechtsanmeldungen und Ansprüche auf solche Rechte (in irgendeinem Territorium weltweit, sei es nach kodifiziertem Recht, Common Law oder anderweitig geltendem Recht), insbesondere
    • Patente, Gebrauchsmuster und alle anderen Rechte an oder in Erfindungen oder technischen Verbesserungen, Urheberrechte (z.B. an Software, Konzeptionen, Entwürfen), dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte (z.B. Rechte des Datenbankherstellers), urheberrechtliche Nutzungsrechte, Rechte an Designs, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Rechte an Domains, Marken, geschäftliche Bezeichnungen, geographische Herkunftsangaben und andere Ursprungsbezeichnungen, Topographien und Rechte an Geschäftsgeheimnissen,
    unabhängig davon, ob sie in Schutzrechtsregistern eingetragen sind oder es sich um nicht eingetragene Rechte handelt.
  • 24.3. Der Kunde stellt Ventura Labs auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass
    • 24.3.1. Beistellungen entgegen Ziff. 6.5 Mängel aufweisen, gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder Rechte Dritter (insb. Schutzrechte) verletzen,
    • 24.3.2. der Kunde uns entgegen seiner Verpflichtung aus Ziff. 6.6 die dort vorgesehenen Nutzungsrechte an Beistellungen nicht eingeräumt oder verschafft hat,
    • 24.3.3. der Kunde in Überschreitung seiner Nutzungsrechte von Ventura Labs überlassene Computerprogramme bzw. überlassene sonstige urheberrechtlich selbständig schutzfähige Werke so einsetzt, dass Rechte Dritter (insb. Schutzrechte) verletzt werden,
    • 24.3.4. der Kunde Ventura Labs mit der Softwarepflege für eine Software beauftragt, obwohl ihm die für die vereinbarten Pflegeleistungen erforderlichen Nutzungsrechte an der zu pflegenden Software nicht zustehen, sodass die vertragsgemäßen Pflegeleistungen zur Verletzung von Rechten Dritter führen, es sei denn, die fehlenden Nutzungsrechte waren Ventura Labs vor der jeweiligen Leistungserbringung bekannt (etwa aufgrund einer Mitteilung durch den Kunden),
    • 24.3.5. bei der Bereitstellung von Speicherplatz gemäß Ziff. 19 die vom Kunden in den Speicherplatz hochgeladenen Daten, Inhalte und Medien rechtswidrig in die Rechte Dritter eingreifen oder anderweitig gegen geltendes Recht bzw. die Bestimmungen des Vertrages verstoßen,
    • 24.3.6. bei der Bereitstellung von Rechenleistung gemäß Ziff. 19 die vom Kunden mithilfe der Rechenleistung verfügbar gemachten Daten, Inhalte und Medien rechtswidrig in die Rechte Dritter eingreifen oder anderweitig gegen geltendes Recht bzw. die Bestimmungen des Vertrages verstoßen.
  • 24.4. In den Fällen der Ziff. 24.3 ersetzt der Kunde Ventura Labs erforderlichenfalls auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

25. Datensicherung durch den Kunden

  • 25.1. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass eine vertragsgegenständliche Software (z.B. neue Softwareversionen im Rahmen der Softwarepflege, überlassene Software im Rahmen der Softwareerstellung) ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung auf den Endgeräten des Kunden, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
  • 25.2. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf Ventura Labs davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen Ventura Labs oder von Ventura Labs beauftragte Dritte in Berührung kommen können (z.B. im Rahmen der Mängel- und Fehlerbehebung), gesichert sind.
  • 25.3. Für den Verlust von Daten haftet Ventura Labs insoweit nicht als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde entgegen seiner Verpflichtung aus Ziff. 25.1 unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Übrigen findet Ziff. 26 Anwendung.

26. Allgemeine Haftung

  • 26.1. Ventura Labs haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter Ziff. 26.1.1 und 26.1.2:
    • 26.1.1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet Ventura Labs unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Ventura Labs nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Ventura Labs jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
    • 26.1.2. Die sich aus Ziff. 26.1.1 ergebenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Ventura Labs einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • 26.2. Soweit die Haftung Ventura Labs gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von deren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

27. Vergütung und Zahlung

  • 27.1. Die Vergütung ergibt sich aus dem Auftrag und (ergänzend) den darin in Bezug genommen weiteren Vertragsunterlagen. Ist eine Vergütung nicht bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allgemein gültigen Preise, Tagessätze und Stundensätze von Ventura Labs.
  • 27.2. Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, versteht sich die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung ausschließlich Reisekosten und anderer anfallender Fremdkosten.
  • 27.3. Im Falle einer vereinbarten Pauschalvergütung ist Ventura Labs berechtigt, von dem Kunden für in sich abgeschlossene und erbrachte Teilleistungen (z.B. bei Erreichen vereinbarter Meilensteine) Abschlagszahlungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei vereinbarter Pauschalvergütung in den Vertragsunterlagen die Vergütung hinsichtlich einzelner Teilleistungen oder Meilensteine gesondert ausgewiesen ist.
  • 27.4. Soweit eine Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, ist Ventura Labs berechtigt, monatlich abzurechnen und vom Kunden Vergütung der erbrachten Teilleistungen zu verlangen.
  • 27.5. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
  • 27.6. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die Vergütung ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Ventura Labs.
  • 27.7. Ventura Labs ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Ventura Labs nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Ventura Labs durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

28. Geheimhaltung und Datenschutz

  • 28.1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulich zu behandelnden Informationen und Angelegenheiten der jeweils anderen Partei sowie der mit dieser verbundenen Unternehmen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke dieses Vertrags zu verwenden.
  • 28.2. Die Parteien sind insbesondere verpflichtet, (1) die Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertraulich zu behandelnde Informationen und Angelegenheiten keinem Dritten – direkt oder indirekt, schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise – zugänglich zu machen, (2) sie ausschließlich im Rahmen der Zwecke dieses Vertrages zu verwenden und (3) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Kenntnisnahme und Verwertung der vertraulichen Informationen durch Dritte zu verhindern („Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Nichtbenutzung und Sicherung“).
  • 28.3. Die vorstehende Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Nichtbenutzung und Sicherung besteht für die Partei hinsichtlich aller Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei sowie der mit dieser verbundenen Unternehmen, gleich in welcher Form (mündlich, schriftlich, elektronisch etc.) sie ihr aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag von der anderen Partei anvertraut sind, bekannt werden oder in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangen.
  • 28.4. Die vorstehende Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Nichtbenutzung und Sicherung besteht für die Partei darüber hinaus hinsichtlich aller sonstigen im Interesse der jeweils anderen Partei sowie der mit dieser verbundenen Unternehmen vertraulich zu behandelnden Informationen und Angelegenheiten, die ihr gleich in welcher Form (mündlich, schriftlich, elektronisch etc.) aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag von der anderen Partei anvertraut sind, bekannt werden oder in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangen und die entweder als “vertraulich” gekennzeichnet sind oder erkennbar vertraulichen Charakter haben, insbesondere (aber nicht abschließend):
    • 28.4.1. Quellcode und Dokumentationen von Software,
    • 28.4.2. Milestones und Details der Projektplanung bei interner Softwareentwicklung,
    • 28.4.3. Neue Geschäftsideen, Marketingpläne sowie Geschäftsplanungen,
    • 28.4.4. Kosten-, Kunden-, sowie Lieferantenlisten,
    • 28.4.5. Unveröffentlichte Bilanzen, Budgets, Know-How,
    • 28.4.6. Personenbezogene Daten von Kunden der Parteien (z.B. Name, Anschrift, Zahlungsdaten).
  • 28.5. Die wechselseitige Verpflichtung der Parteien zur Vertraulichkeit, Nichtbenutzung und Sicherung bleibt auch nach Durchführung dieses Vertrages bestehen. Sofern und soweit eine Partei, auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Partei, durch die Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Nichtbenutzung und Sicherung unangemessen und in hohem Maße beeinträchtigt wird, kann sie von der anderen Partei Freistellung insoweit verlangen. Freistellungsverlangen sind in Textform unter Darlegung von Gründen und Umfang der Freistellung an die andere Partei zu richten.
  • 28.6. Die wechselseitigen Verpflichtungen nach den Ziffern 28.1 bis 28.4 bestehen für eine Partei („Partei A“) nicht hinsichtlich solcher vertraulichen Informationen und Angelegenheiten der jeweils anderen Partei („Partei B“), die nachweislich,
    • 28.6.1. von Partei B offenbart und dadurch allgemein bekannt oder allgemein zugänglich geworden sind, oder
    • 28.6.2. bereits vor Offenbarung durch Partei B gegenüber Partei A im rechtmäßigen Besitz der Partei A waren, oder
    • 28.6.3. Partei A von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht rechtmäßig offenbart worden sind, oder
    • 28.6.4. Partei B gegenüber Partei A zumindest in Textform (z.B. per E-Mail) vom Erfordernis der Verschwiegenheit ausgenommen hat, oder
    • 28.6.5. von Partei A aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zu offenbaren sind, wobei Partei A der Partei B die Anordnung unverzüglich zumindest in Textform (z.B. per E-Mail) anzuzeigen und Partei B Gelegenheit zu geben hat, zuvor alle gegen die Offenbarung verfügbaren Rechtsbehelfe auf Kosten und nach Weisung der Partei B auszuschöpfen.
  • 28.7. Die Regelungen der §§ 3, 4, 5 GeschGehG werden hiervon nicht berührt, es gelten insbesondere die Ausnahmen des § 5 GeschGehG.
  • 28.8. Die Parteien verpflichtet sich, in geeigneter Weise auch ihre Mitarbeiter und weitere Personen, die mit diesem Vertrag und dessen Durchführung befasst sind, auf die Einhaltung der Vertraulichkeit zu verpflichten.
  • 28.9. Die Parteien verpflichten sich, die jeweils andere Partei unverzüglich im Einzelnen zu informieren, wenn deren Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen abhandengekommen oder Unbefugten bekannt geworden sind oder ein derartiger Verdacht besteht. Gleiches gilt, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass für eine vertrauliche Information der anderen Partei Ziffer 28.6 eingreift und sie deshalb nicht bzw. nur beschränkt der Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Nichtbenutzung und Sicherung unterfällt.
  • 28.10. Im Falle von Widersprüchen zwischen einer von den Parteien geschlossenen umfassenden und eigenständigen Vertraulichkeitsvereinbarung („NDA“) und den Regelungen dieser Ziff. 28 gelten die Regelungen des NDA vorranging. Dasselbe gilt, wenn die Parteien ein solches NDA nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages abschließen.
  • 28.11. Ventura Labs und der Kunde verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sofern der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags gemäß Art. 28 DSGVO oder eines Vertrags über die gemeinsame Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DSGVO notwendig ist, werden die Parteien einen solchen Vertrag schließen. Ventura Labs stellt hierfür entsprechende Vorlagen zur Verfügung, die auf die konkrete Vertragssituation und die Bedürfnisse des Kunden angepasst werden können.
  • 28.12. Die Regelung in Ziff. 4.2 bleibt unberührt.

29. Export- und Importkontrolle

  • 29.1. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die vertraglichen Leistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung von Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen.
  • 29.2. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten.
  • 29.3. Die Vertragserfüllung durch Ventura Labs steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

30. Rechtswahl und Gerichtsstand

  • 30.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).
  • 30.2. International ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland.
  • 30.3. Unter den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für unseren Geschäftssitz in Stuttgart jeweils zuständige Gericht örtlich ausschließlich zuständig.
  • 30.4. International ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die nicht bereits unter Ziff. 30.2 fallen, sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland.
  • 30.5. Unter den Gerichten der Bundesrepublik ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die nicht bereits unter Ziff. 30.3 fallen, das für unseren Geschäftssitz in Stuttgart jeweils zuständige Gericht örtlich ausschließlich zuständig.

31. Schlussbestimmungen; Referenzen

  • 31.1. Erfüllungsort der vertraglichen Leistungen ist unser Geschäftssitz in Stuttgart.
  • 31.2. Ventura Labs darf den Kunden auf der eigenen Webseite oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und Pressemitteilungen sowie Beiträge auf der eigenen Website oder in anderen Medien über den Vertragsschluss mit dem Kunden veröffentlichen. Pressemitteilungen oder Beiträge wird Ventura Labs vor der Veröffentlichung mit dem Kunden bzw. dem von diesem benannten Ansprechpartner (vgl. Ziff. 5) abstimmen. Der Kunde kann einer Nennung als Referenzkunde aus wichtigem Grund widersprechen.